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Informationen zur SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Kartenzahlung, sowie Hintergründe zu den technischen Standards finden Sie hier.

Entwicklung

Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) werden einheitliche Verfahren und Standards im Euro-Zahlungsverkehr genutzt.

Der Europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) hatte die Europäische Kommission im Dezember 2009 beauftragt, die Rahmenbedingungen zur Festsetzung von Endterminen für die Migration auf SEPA-Instrumente zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten. Das Europäische Parlament forderte die Kommission im März 2010 erneut auf, einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente bis spätestens 31. Dezember 2012 festzulegen. Im Juni 2010 hatte die Europäische Kommission die Ergebnisse des ECOFIN-Auftrages zur Festsetzung von Endterminen für die SEPA-Migration in einem Arbeitspapier zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Im Dezember 2010 legte die Europäische Kommission den Vorschlag der "Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" (SEPA-Verordnung) vor. In fast einjährigen Verhandlungen erarbeiteten die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament den schließlich deutlich modifizierten Verordnungsentwurf. Die "Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro" (SEPA-Verordnung) trat am 31. März 2012 in Kraft.

Das Kernelement der Verordnung bildete der verbindlich festgelegte Auslauftermin für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften am 1. Februar 2014. Neben dem Auslauftermin sah die SEPA-Verordnung auch befristete Ausnahmen für bestimmte nationale Zahlungsverkehrsprodukte und Vorschläge vor, die eine verbraucherfreundliche Umstellung sicherstellten. Mit dem SEPA-Begleitgesetz machte der deutsche Gesetzgeber von solchen einzelnen Übergangsbestimmungen der SEPA-Verordnung Gebrauch. Grundsätzlich erforderte die SEPA-Verordnung als Kontokennungen IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) als auch BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl). Ab 1. Februar 2016 sollte der Kunde aber von der verpflichtenden Angabe des BIC gänzlich befreit werden. Für nationale Zahlungen galt diese Regelung in Deutschland bereits ab dem 1. Februar 2014. Darüber hinaus konnten Zahlungsdienstleister in Deutschland bis zum 1. Februar 2016 von Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterhin die bekannten althergebrachten Kontoidentifikatoren (Kontonummer und Bankleitzahl) entgegennehmen. In diesem Fall wurde durch den Zahlungsdienstleister eine kostenlose und sichere Konvertierung in die IBAN durchgeführt.

Außerdem war eine Übergangsfrist für das in Deutschland stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 vorgesehen.

Weiterhin wurde auch das in Deutschland lange bestehende Problem der Verwendung bereits erteilter Einzugsermächtigungen im nationalen Lastschriftverfahren in dem neuen europäischen Verfahren gelöst. Die Verordnung sicherte die Nutzung der deutschen Einzugsermächtigungen als SEPA-Mandate. Sie ergänzte als begleitende gesetzliche Regelung die am 9. Juli 2012 erfolgte Lösung der Mandatsmigration durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.

Außerdem räumt die SEPA-Verordnung den Kontoinhabern zusätzliche Rechte ein, um ihre Konten gegen missbräuchliche Lastschriften zu schützen. Die Einlösung von Lastschriften kann beispielsweise dem Betrag nach begrenzt werden oder auf bestimmte Zahlungsempfänger eingeschränkt werden.