Hausbankverfahren (HBV)
Vorbemerkungen: Kundengruppen bei der Deutschen Bundesbank
Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen "Einlagenkreditinstituten" (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und "sonstigen Kontoinhabern". Die Kategorie "sonstige Kontoinhaber" umfasst dabei folgende Kundengruppen:
Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln
Die vier Komponenten des Hausbankverfahrens: HBV-Individual, HBV-SEPA, HBV-Echtzeit und HBV-IMPay
Überweisungs- und Einzugsaufträge von sonstigen Kontoinhabern (mit und ohne Bankleitzahl) wickelt die Bundesbank im Hausbankverfahren (HBV) ab. Innerhalb des HBV bestehen die vier Komponenten HBV-Individual, HBV-SEPA, HBV-Echtzeit und HBV-IMPay.
In das HBV-Individual können folgende Überweisungen eingereicht werden:
Taggleiche Euro-Überweisungen zur Ausführung im Inland, in EU-/EWR-Staaten und in Drittstaaten
AZV-Überweisungen (in fremder Währung) zur Ausführung in EU-/EWR-Staaten und Drittstaaten, sofern die Währung im "Merkblatt für das Devisengeschäft" aufgeführt ist.
Die Komponente HBV-SEPA steht sonstigen Kontoinhabern ohne Bankleitzahl für die Abwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden
SEPA-Überweisungen
SEPA-Lastschriften (Basis- und Firmenlastschriften)
zur Verfügung.
Über das HBV-Echtzeit können sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl SEPA-Echtzeitüberweisungen einreichen und ausgeliefert bekommen.
Von öffentlichen Kassen und in privater Rechtsform betriebenen Stellen nimmt die Bundesbank darüber hinaus im HBV-IMPay
- auf Euro lautende Überweisungen zur Ausführung in EU-/EWR-Staaten sowie in Drittstaaten
entgegen, sofern der Überweisung ein öffentlicher Auftrag zugrunde liegt (z. B. Zahlungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Wiedergutmachungsgelder).