Aufsichtliche Meldungen der Institute in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)
Die Spezifizierung der aufsichtlichen Meldeanforderungen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsquote erfolgt in Artikel 17 sowie den Anhängen XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sieht in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsquote nachfolgend angeführte Meldungen vor:
- C 80.00 – Erforderliche stabile Refinanzierung
- C 81.00 – Verfügbare stabile Refinanzierung
- C 82.00 – Vereinfachte erforderliche stabile Refinanzierung
- C 83.00 – Vereinfachte verfügbare stabile Refinanzierung
- C 84.00 – Zusammenfassung NSFR
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gilt ab dem 28. Juni 2021. Der erste Meldestichtag für die NSFR ist der 30. Juni 2021.
Die Einreichungstermine für vierteljährliche Meldungen und somit auch für die Meldungen zur NSFR sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der 12. Mai, 11. August, 11. November sowie der 11. Februar.