Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Da MACCs thematisch vielseitig ist und auch außerhalb der Supportzeiten Fragen auftreten können, sind hier die am häufigsten gestellten Fragen sowie die dazugehörigen Antworten übersichtlich dargestellt. Mithilfe der Such- und der Filterfunktion kann vorab eine thematische Eingrenzung der Fragen und Antworten vorgenommen werden.
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Grundsätzlich nicht, es sei denn, es handelt sich um Konsortialkredite, die in Form eines Schuldscheindarlehens begeben wurden. Für diese gelten dann die Regelungen für Konsortialkredite.
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Das Kontrollkästchen Konsortialkredit ist mit „ja“ zu aktivieren, wenn die einzureichende (notenbankfähige) Kreditforderung ihren Rechtsgrund in einem Kreditvertrag hat, bei dem mehrere Kreditgeber einem oder mehreren Kreditnehmern einen oder mehrere Kredite gewähren, die von einem Konsortialführer verwaltet werden und/oder bei denen Zahlungen über eine Zahlstelle abgewickelt werden, aber keine Schuldscheindarlehen sind. Jeder Kreditgeber hat dabei einen unmittelbaren Rückzahlungsanspruch gegen den oder die Kreditnehmer.
Grundsätzlich können insbesondere von sog. Außenkonsortien ausgereichte Kredite dieser Definition entsprechen und die Anforderungen an notenbankfähige Sicherheiten erfüllen. Wir können gleichwohl nicht ausschließen, dass auch von Innenkonsortien ausgereichte Kredite der Definition entsprechen und aufgrund der Ausgestaltung des Kreditvertrags im Einzelfall die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen können.
Unterbeteiligungen erfüllen regelmäßig nicht die Notenbankfähigkeitskriterien. So fehlt es ihnen in der Regel an einer rechtlich selbstständigen Kreditforderung, die frei von Rechten Dritter übertragen werden kann. Auch das Verbot der Einreichung von Teilforderungen kann bei Unterbeteiligungen eine Rolle spielen. Kreditforderungen, die die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen (insbesondere frei von Rechten Dritter übertragen werden können) und an denen Unterbeteiligungen bestehen, weisen somit meist nicht die oben genannten Merkmale eines Konsortialkredits auf.
Weiterführende Informationen
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Schuldscheindarlehen, die keine Konsortialkredite sind, sind mit „Konsortialkredit – nein“ in MACCs zu erfassen. Schuldscheindarlehen, die vertraglich als Konsortialkredite ausgestaltet sind, sind mit „Konsortialkredit – ja“ in MACCs zu erfassen. Damit besteht bei diesen Schuldscheindarlehen die Erfordernis die Adressdaten aller Fazilitätsagenten zu erfassen.
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Grundsätzlich ja, es sei denn, es handelt sich um Konsortialkredite, die in Form eines Schuldscheindarlehens begeben wurden. Für diese gelten dann die Regelungen für Konsortialkredite mit erweitertem Meldeumfang.
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Ja, sofern die Voraussetzungen der Notenbankfähigkeit auch ansonsten vorliegen (siehe dazu unsere Kundeninformation vom 15.04.2020 bzgl. der Zulässigkeit von Konsortialkrediten mit gepoolten Sicherheiten bzw. vgl. Abschnitt V Fußnote 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank).
Weiterführende Informationen
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Nein, nach Abschnitt V Nr.10 Absatz 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank müssen die Schuldner zulässiger Kreditforderungen ihren Sitz im Euroraum haben.
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Aus technischen Gründen ist eine nachträgliche Korrektur per Update nicht möglich. Die Forderung muss im Fall einer Falscherfassung in einem ersten Schritt aus dem MACCs-Bestand zurückgenommen und kann dann in einem zweiten Schritt mit der korrekten Forderungsart neu eingereicht werden.
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Grundsätzlich kann auch eine papierlos (bspw. eine per E-Mail auf elektronischem Weg) übertragene Schuldscheindarlehensforderung die Anforderungen der AGB/BBk erfüllen. Die Ausstellung eines Übertragungszertifikates bzw. eines Schuldscheins ist nicht zwingend erforderlich.
Bei einer elektronischen Übertragung kommt der Geschäftspartner nicht in den Besitz des Schuldscheins, so dass ihn auch die Aufbewahrungspflicht nach Abschnitt V. Nr. 12 Abs. 2 S. 3 AGB/BBk nicht betrifft.
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Bei der Erfassung in MACCs können diese Werte identisch sein. Die zu einer Kreditforderung erfasste Kombination von Vertrags- und Instrumentenkennung muss innerhalb aller von Ihrem Hause eingereichten Kreditforderungen eindeutig sein.
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Dies ist nicht möglich.
Wenn das einreichende Institut die Funktion eines Fazilitätsagenten übernimmt, können allerdings die eigenen Adressdaten durch einen Mausklick in die Felder eingefügt werden.
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Die Einreichung von Jahresabschlussunterlagen von Kunden durch ein Kreditinstitut ist grundsätzlich möglich, jedoch ist zu beachten, dass für eine Vorlage der Jahresabschlussunterlagen durch die Hausbank eine schriftliche Einwilligung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist. Vor Erteilung einer solchen Vollmacht sind dem Unternehmen die "Ergänzenden Erläuterungen zum Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank und zur Versendung der Daten" vorzulegen. Mit der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen willigt das Unternehmen jeweils (d. h. auch für die Folgejahre) vollumfänglich in die Verwendung der Daten der Bonitätsbeurteilung gemäß Ziffer 1. bis 4. ein. Dies ist Voraussetzung für die Teilnahme am Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank.
Weiterführende Informationen
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Ja, sofern im Berichtszeitraum ECONS-Sicherheiten in MACCs eingereicht waren, ist der jährliche Bericht der Prüfer über das Ergebnis der Prüfung gem. AGB/BBk Abschnitt V Nr. 11 (1) abzugeben.
Der Ergebnisbericht kann der Deutschen Bundesbank papierhaft oder vorzugsweise elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Hinweisen für die Wirtschaftsprüfer.
Weiterführende Informationen
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Sofern der Geschäftspartner im Berichtsjahr Kreditforderungsbestand in MACCs hatte, muss eine Verfahrens- und eine Stichprobenprüfung gem. Abschnitt V Nr. 11 Abs. 1 der AGB/BBk (jährliche Prüfung) durchgeführt werden.
Hatte der Geschäftspartner im Berichtsjahr keinen Kreditforderungsbestand in MACCs, muss lediglich eine Verfahrensprüfung gem. Abschnitt V Nr. 11 Abs.1 der AGB/BBk (jährliche Prüfung) durchgeführt werden.
Der Ergebnisbericht kann der Deutschen Bundesbank papierhaft oder vorzugsweise elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Hinweisen für die Wirtschaftsprüfer.
Weiterführende Informationen
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Nein, auch unbesicherte Kreditforderungen können in MACCs eingereicht werden.
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Die Daten sind dann zu erfassen, wenn sie vertraglich geregelt sind. Übernimmt der Konsortialführer z. B. die Funktion der Zahlstelle so ist diese Adresse sowohl für den Konsortialführer als auch für die Zahlstelle zu erfassen. Dies gilt analog für alle Fazilitätsagenten eines Konsortialkredits.
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Bei Konsortialkrediten ist neben der Adresse des Konsortialführers und des Sicherheitentreuhänders ebenfalls die Zahlstelle zu erfassen, wenn diese vertraglich geregelt ist. Bei den Schuldscheindarlehen ist lediglich die Zahlstelle zu erfassen. In der Regel haben allerdings öffentliche Schuldscheindarlehen nach unserer Recherche keine Zahlstelle, da die Zahlungen über öffentliche Kassen abgewickelt werden. Bei Schuldscheindarlehen von Unternehmen liegt hingegen oftmals eine Zahlstelle vor.
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Die AnaCredit-Kennungen sind bei allen Neueinreichungen mitzuliefern, unabhängig vom Einreichungsweg. Sollten Ihnen die AnaCredit-Kennungen bei Einreichung noch nicht vorliegen, sind diese spätestens dann an MACCs nachzuliefern, wenn diese von Ihrem Haus an AnaCredit gemeldet werden.
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Die AnaCredit-Kennungen müssen für alle Arten von Kreditforderungen, also auch für Schuldscheindarlehen an MACCs gemeldet werden.
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Ja, sofern zum jeweiligen Stichtag der Vierteljährlichen Bescheinigung ECONS-Sicherheiten im TARGET-Contingency-Pool eingereicht waren, ist eine Vierteljährliche Bescheinigung analog der anderen in MACCs verfügbaren Pools abzugeben.
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Einreichung der Vierteljährlichen Bescheinigung:
- Papierhafte Übermittlung des mit Originalunterschriften von zwei gegenüber der Deutschen Bundesbank für den gesamten Geschäftsverkehr Zeichnungsberechtigten versehenen Dokumentes und Postversand des Originaldokuments an das Kreditforderungsmanagement
oder vorzugsweise - Elektronische Übermittlung des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (muss den Anforderungen der eIDAS-VO in ihrer jeweils geltenden Fassung genügen) von zwei gegenüber der Deutschen Bundesbank für den gesamten Geschäftsverkehr Zeichnungsberechtigten versehenen Dokumentes und Versand per verschlüsselter E-Mail (S/MIME) an maccs@bundesbank.de; in diesem Fall entfällt der Postversand.
- Papierhafte Übermittlung des mit Originalunterschriften von zwei gegenüber der Deutschen Bundesbank für den gesamten Geschäftsverkehr Zeichnungsberechtigten versehenen Dokumentes und Postversand des Originaldokuments an das Kreditforderungsmanagement
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Grundsätzlich sollten zu jeder Kreditforderung jeweils aktuelle Daten vorgehalten werden, somit auch aktuelle Adressen für die Fazilitätsagenten. Nur auf Basis aktueller Informationen lassen sich die Vorgaben unserer AGB überprüfen. Wir erwarten daher die jeweils aktuelle Geschäftsanschrift des Fazilitätsagenten laut Handelsregister. Das bedeutet, dass bei Änderungen während der Kreditlaufzeit eine Aktualisierung der Adressdaten der Vertragsparteien durch MACCs-Teilnehmer erfolgen muss. Liegen weitere Adressangaben vor, wie z. B. die zuständige Abteilung im Hause, so ist diese ebenfalls zu erfassen, da dies die Postzustellung erleichtert. Auf die Erfassung der Namen von Mitarbeitern sollte verzichtet werden.