Liquiditätsregulierung

Das Ziel bankaufsicht­li­cher Li­qui­di­täts­vor­schrif­ten ist die Si­cher­stel­lung einer je­der­zei­ti­gen Zah­lungs­be­reit­schaft der In­sti­tu­te. Mit der Ca­pi­tal Re­qui­re­ments Re­gu­la­ti­on (CRR, Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013) wur­den in An­leh­nung an das Bas­ler Liquiditäts­rahmenwerk erst­mals quan­ti­ta­ti­ve Vor­schrif­ten in eu­ro­päi­sches Recht ein­ge­führt. Die Um­set­zung der bei­den Bas­ler Min­dest­stan­dards (LCR, NSFR) sowie der zu­sätz­li­chen Pa­ra­me­ter für die Li­qui­di­täts­über­wa­chung (AMM) er­fol­gten durch ent­spre­chen­de Durch­füh­rungs­stan­dards bzw. wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der CRR überarbeitet

Kurzfristige Liquiditätsdeckungsanforderung
(Liquidity Coverage Requirement, LCR)

Die LCR de­fi­niert den Min­dest­be­stand an hoch­li­qui­den Ak­ti­va, den Kre­dit­in­sti­tu­te als Li­qui­di­täts­re­ser­ve vor­hal­ten müs­sen, um im Falle eines schwe­ren Stress­sze­na­ri­os den über einen Zeit­raum von 30 Tagen auf­tre­ten­den Nettozahlungs­verpflichtungen nach­kom­men zu kön­nen. In der mit der De­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2018/1620 über­ar­bei­te­ten De­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2015/61 zur LCR sind das zu­grun­de­lie­gen­de Stress­sze­na­rio sowie die sich dar­aus ablei­tenden vor­zu­hal­ten­den Ak­ti­va und zu be­rück­sich­ti­gen­den Zah­lungs­strö­me dar­ge­legt.

Strukturelle Liquiditätsquote
(Net Stable Funding Ratio, NSFR)

Die NSFR ist ein Mindeststandard zur Verringerung des Refinanzierungsrisikos über einen längeren Zeithorizont. Die strukturelle Liquiditätsquote soll eine nachhaltige Refinanzierungsstruktur in den Instituten sicherstellen, indem sie die Fristentransformation zwischen Aktivgeschäft einerseits und Refinanzierung andererseits begrenzt und somit das Risiko künftiger Refinanzierungsprobleme vermindert. Zu diesem Zweck muss die Summe der gemäß ihrer dauerhaften Verfügbarkeit gewichteten Passiva (verfügbare stabile Refinanzierung) mindestens der Summe der nach ihrer Liquiditätsbindung gewichteten Aktiva zuzüglich des mittelfristigen Refinanzierungsbedarfs aus außerbilanziellen Positionen (erforderliche stabile Refinanzierung) entsprechen. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der CRR wurden die vom Basler Ausschuss im Oktober 2014 veröffentlichten Regelungen zur NSFR in der EU als Mindestanforderung eingeführt. Als EU-Besonderheit besteht im Sinne einer proportionalen Regulierung die Möglichkeit, kleinen, nicht komplexen Instituten alternativ die Anwendung einer vereinfachten NSFR zu erlauben.

Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung
(Additional Monitoring Metrics, AMM)

Der Li­qui­di­täts­sta­tus von In­sti­tu­ten ist zu kom­plex, um mit Hilfe von nur zwei Kenn­zif­fern hin­rei­chend ab­ge­bil­det zu wer­den. Aus die­sem Grund wer­den die bei­den Min­dest­stan­dards um Be­ob­ach­tungs­in­stru­men­te er­gänzt, die den Auf­sichts­be­hör­den eine an­ge­mes­se­ne Ana­ly­se des Li­qui­di­täts- und Re­fi­nan­zie­rungs­ri­si­kos eines In­sti­tuts er­lauben. Diese zusätzlichen Beobachtungsparameter werden gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b) CRR im Rahmen eines Durchführungsstandards der EBA spezifiziert.

Offenlegung

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wird die Offenlegung zu den Liquiditätskennziffern in Teil 8 der CRR verankert und im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 (Anhänge XIII, XIV) konkretisiert. Die Of­fen­le­gung um­fasst qua­li­ta­ti­ve und quan­ti­ta­ti­ve In­for­ma­tio­nen zum Liquiditäts­risikomanagement sowie über Kom­po­nen­ten und Er­fül­lungs­stand von LCR und NSFR.

Innertagesliquidität

Die je­der­zei­ti­ge, un­ter­tä­gi­ge Zah­lungs­fä­hig­keit von Kre­dit­in­sti­tu­ten ist die Vor­aus­set­zung für das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren der Zah­lungs­ver­kehrs- und Ab­wick­lungs­sys­te­me. Daher ist das Ma­nage­ment der In­ner­ta­ges­li­qui­di­tät ein zen­tra­ler Be­stand­teil des Li­qui­di­täts­ri­si­ko­ma­nage­ments. Mit den „Monitoring tools for intraday liquidity management“ hat der Bas­ler Aus­schuss kon­kre­te Kenn­zif­fern für die Über­wa­chung der In­ner­ta­ges­li­qui­di­tät im Rah­men des bank­in­ter­nen Li­qui­di­täts­ma­nage­ments sowie der Ban­ken- und Zah­lungs­ver­kehrs­auf­sicht vor­ge­schla­gen. In der EU wird das Ma­nage­ment der In­ner­ta­ges­li­qui­di­täts­ri­si­ken im Rah­men des SREP be­wer­tet.