Finanzsanktionen Allgemeine Informationen

Das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank ist in Deutschland für die Umsetzung von Finanzsanktionen, d. h. Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, zuständig.

Die neuen Sanktionen gegen Russland werfen in der praktischen Umsetzung viele Fragen auf. In unserem Merkblatt "Finanzsanktionen: Häufig gestellte Fragen" haben wir versucht, diese Fragen für Sie zu beantworten.

Regelungsstruktur

Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sind in Deutschland auf der Grundlage von Sanktionsmaßnahmen

  • der Vereinten Nationen,
  • der Europäischen Union,
  • der nationalen Behörden

möglich.

Derartige Beschränkungen werden maßgeblich durch das Recht der Europäischen Union bestimmt. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde eine Kompetenz der Europäischen Union in diesem Bereich geschaffen; ursprünglich lag die Kompetenz zum Erlass von Maßnahmen zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs bei den Mitgliedstaaten.

Danach gilt innerhalb der EU und im Verhältnis der EU zu Drittstaaten der Grundsatz des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs. Beschränkungen sind im Wesentlichen nur im Bereich der Finanzsanktionen zulässig.

Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen

Sanktionsmaßnahmen, die durch Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt werden, richten sich ausschließlich an Staaten und bedürfen der Umsetzung in den jeweiligen Rechtsordnungen.

In der Europäischen Union bedarf es zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zunächst eines Beschlusses des Rates der EU, in dem der Standpunkt der EU zu einer bestimmten Frage festgelegt wird (Art. 29 EUV). Diese Beschlüsse gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern bedürfen der Umsetzung. Dies geschieht in der Regel durch EU-Verordnungen, die der (Minister-)Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Hohen Vertreters bzw. der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der EU-Kommission erlässt. Diese EU-Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ergänzungen dieser Ratsverordnungen sind in der Regel aufgrund einer in der jeweiligen Ratsverordnung enthaltenen Ermächtigung in einem näher bestimmten Umfang auch durch die Europäische Kommission möglich.

Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union

Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sind auch ohne zugrundeliegende Maßnahmen der Vereinten Nationen möglich.

Hierzu bedarf es zunächst wiederum eines Ratsbeschlusses, in dem der Standpunkt der EU zu einer bestimmten Frage festgelegt wird (Art. 29 EUV). Dieser wird in der Regel - ebenso wie Beschlüsse, die auf Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen beruhen - nach dem oben beschriebenen Verfahren durch eine Verordnung der Europäischen Union umgesetzt.

Nationale Sanktionsmaßnahmen

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit einseitige Maßnahmen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen, solange der (Minister-)Rat keine Maßnahmen getroffen hat.

Das in Deutschland insoweit zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der §§ 4 und 6 des Außenwirtschaftsgesetzes beschränkende Sofortmaßnahmen, sogenannte Einzeleingriffe. Diese Einzelmaßnahmen dienen in der Regel der zeitnahen Umsetzung von Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und erfolgen im Vorgriff auf entsprechende Maßnahmen der Europäischen Union. Sie gelten nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Inkrafttreten eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der den Inhalt des Einzeleingriffs ersetzt, oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Finanzsanktionen

§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz sehen vor, dass Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Einzelne Finanzsanktionen

Auf dieser Website bieten wir Rechtsakte zu verschiedenen Sanktionsregimen zum Download an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsakte hier nur mit zeitlicher Verzögerung eingestellt oder nach Aufhebung gelöscht werden. Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) bzw. im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte.

Neben den hier wiedergegebenen Rechtsakten können auch Maßnahmen, die nicht den Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen, gegen diese und andere Zielsubjekte bestehen.