Meldungen zur LiqV

Die Liquiditätsverordnung (LiqV) ist nur noch von Kreditinstituten einzuhalten, die die Vorschriften des Teils 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) nicht anwenden müssen. Zum Nachweis ausreichender Liquidität ermitteln die Institute eine Liquiditätskennzahl sowie Beobachtungskennzahlen. 

Aktuell umfasst der Anwendungskreis gemäß § 1 LiqV Bürgschaftsbanken sowie Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (WUmS). Diese Institute melden die Höhe und Fälligkeit von Zahlungsmitteln und -verpflichtungen für die verschiedenen zahlungswirksamen bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte. Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut mit Zustimmung der BaFin ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und – steuerungsverfahren verwenden. 

Die Einreichung der Meldungen zur LiqV erfolgt monatlich, jeweils zum Monatsende. Abweichend davon melden Bürgschaftsbanken halbjährlich zu den Meldestichtagen Ende Mai und Ende November.