MiCAR – Markets in Crypto-Assets Regulation Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets RegulationMiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 9. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience ActDORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d. h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt die MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service ProviderCASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced TokenART) und E-Geld Token (E-Money TokenEMT) in Titel III und Titel IV sind ab dem 30. Juni 2024 anwendbar.

Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind ab dem 30. Dezember 2024 anwendbar. Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten am 30. Dezember 2024 ihre Wirkung. Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits ab dem 29. Juni 2023.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass u. a. die Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) und die Notifizierung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) gebührenpflichtig sind. Vorgesehen ist eine Zeitgebühr.

Hinweise zur Anwendbarkeit

Wenn Sie künftig beabsichtigen ART oder EMT zu emittieren oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Hinweise zur Anwendbarkeit von MiCAR ab dem 30.06.2024

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur MiCAR

Der Fragenkatalog zur MiCAR versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln. 

FAQs zu MiCAR