SREP – Supervisory Review and Evaluation Process

Im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation ProcessSREP) wird eine umfassende Analyse eines Instituts vorgenommen.

Der SREP umfasst insbesondere die Risikoanalyse, in welcher eine individuelle aufsichtliche Beurteilung dahingehend erfolgt,

  • ob den vorhandenen Risiken geeignete Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen gegenüberstehen, die ein solides Risikomanagement gewährleisten und
  • ob das Institut sichergestellt hat, dass den eingegangenen Risiken eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung gegenübersteht.

Die zentralen Elemente des SREP sind:

  • die Beurteilung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells,
  • die Überprüfung der internen Governance und des Risikomanagements,
  • die Bewertung der kapitalbezogenen Risiken und der Kapitalausstattung sowie
  • die Einschätzung liquiditätsbezogener Risiken und der Liquiditätsausstattung.

Die Zuständigkeit für die Ermittlung und Kommunikation der SREP-Anforderungen für die bedeutenden Institute (significant Institutions – SIs) liegt im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) bei der EZB und wird von gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) ausgeübt. Weitere Informationen zur Beaufsichtigung der SIs sind auf der Homepage der EZB zu finden. Die Zuständigkeit für die Durchführung des SREP für Kreditinstitute, die nicht als bedeutend eingestuft sind, liegt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank.

Grundlagen

Maßgebliche Grundlagen für den SREP sind u.a.:

  • Artikel 97 CRD bzw. § 6b KWG,
  • Artikel 104 CRD bzw. § 6c KWG,
  • Art. 104b CRD bzw. § 6d KWG
  • die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP,
  • die SREP-Methodik der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie
  • für Kreditinstitute unter Aufsicht von BaFin und Deutscher Bundesbank weitere nationale Vorgaben und Konkretisierungen.

Kapitalanforderungen

Ein wesentlicher Bestandteil des SREP ist die regelmäßige Festsetzung der Säule 2-Kapitalanforderungen im Zuge der umfassenden und systematischen Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Dieser Prozess wird als SREP-Kapitalquantifizierung bezeichnet. Man unterscheidet zwischen den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (harte Kapitalanforderungen) und der – im Gegensatz zur harten Kapitalanforderung nicht rechtsverbindlichen – Eigenmittelzielkennziffer (weiche Kapitalanforderungen).

Die sogenannten „harten Kapitalanforderungen“ der Säule 2 sind für solche Risiken zu ermitteln, die nicht oder nicht ausreichend durch die Säule 1-Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind oder für sonstige Defizite, insbesondere in der Geschäftsorganisation. Je nach zugrundeliegendem Risiko können harte Kapitalanforderungen auf Basis der risikogewichteten Aktiva (RWA) oder auf Grundlage des Verschuldungsgrades festgesetzt werden (Pillar 2 Requirement – P2R bzw. P2R-Leverage Ratio – P2R-LR).

Die sogenannten „weichen Kapitalanforderungen“ werden auf Basis der Ergebnisse des aufsichtlichen Stresstests für die risikobasierten Kapitalanforderungen (Pillar 2 Guidance – P2G) und für die Verschuldungsquote (P2G-Leverage Ratio – P2G-LR) ermittelt. Sie sollen vor einer möglichen Nichteinhaltung der Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 unter Berücksichtigung möglicher Verluste in Stressphasen schützen. Bei den weichen Kapitalanforderungen handelt es sich um aufsichtliche Kenngrößen bzw. Empfehlungen, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

Zyklus der umfassenden SREP-Gesamtbeurteilung und der SREP-Kapitalquantifizierung für Kreditinstitute unter direkter Aufsicht der BaFin und Deutschen Bundesbank

Während der SREP für bedeutende Institute grundsätzlich jährlich durchgeführt wird, hängt der Turnus der Durchführung einer umfassenden SREP-Gesamtbeurteilung (jährlich, alle zwei oder alle drei Jahre) für Kreditinstitute, die von der BaFin und Deutschen Bundesbank direkt beaufsichtigt werden, von der Minimum Engagement Level-Einstufung (MEL-Einstufung) des Instituts ab. Die MEL-Einstufung wird grundsätzlich von der Bedeutung des Instituts für das Finanzsystem sowie seiner SREP-Note bestimmt.

Im Regelfall steht zu Beginn eines SREP-Prozessjahres fest, für welche Institute eine umfassende SREP-Gesamtbeurteilung erfolgen soll. In bestimmten Ausnahmefällen kann die umfassende SREP-Gesamtbeurteilung vorgezogen werden. In den Jahren, in denen keine umfassende SREP-Gesamtbeurteilung erfolgt, wird eine Risikoanalyse mit reduziertem Umfang durchgeführt.

Der Turnus für die umfassende SREP-Gesamtbeurteilung bestimmt auch die Frequenz der Festsetzung der harten Kapitalanforderungen. Die P2R und P2R-LR werden in den Jahren ermittelt, in denen eine umfassende SREP-Gesamtbeurteilung erfolgt.

Die Festsetzung der P2G und der P2G-LR ist hingegen unabhängig vom Turnus der umfassenden SREP-Gesamtbeurteilung und orientiert sich an der Durchführung des nationalen aufsichtlichen Stresstests.

Nationale Methodik zur Festsetzung der P2R für Kreditinstitute unter direkter Aufsicht der BaFin und Deutschen Bundesbank

Der Methodik der BaFin und der Deutschen Bundesbank für die Bestimmung der P2R liegt im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien der EBA ein Säule 1-Plus-Ansatz zugrunde. Dieser berücksichtigt zusätzlich zu den bereits durch die Säule 1 abgedeckten Risiken alle weiteren wesentlichen Risiken des jeweiligen Instituts, deren Quantifizierung in der Regel durch die Auswertung institutsinterner Risikomess- und Managementverfahren erfolgt.

Gemäß der nationalen Methodik setzt sich die P2R aus drei Teilzuschlägen zusammen:

  • Teilzuschlag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch,
  • Teilzuschlag für alle weiteren wesentliche Risiken neben den Säule 1-Risiken und den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, welche die Institute gemäß ihrem ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) berücksichtigen, sowie
  • ggf. ein individueller Teilzuschlag für Risiken oder Schwächen, die im SREP erfasst, aber nicht durch die beiden vorgenannten Kategorien abgedeckt sind (z. B. Mängel in der Unternehmenssteuerung).

Der Teilzuschlag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch und der Teilzuschlag für alle weiteren wesentlichen Risiken leiten sich aus Zuschlagsmatrizen ab, die sowohl die Höhe der Risiken als auch die Qualität des jeweiligen Risikomanagements berücksichtigen.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Institute ihre Risikotragfähigkeitskonzepte auf die neuen Perspektiven gemäß dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte umgestellt haben. Aus diesem Grund hat die Aufsicht die Zuschlagsmatrix für den Teilzuschlag der weiteren wesentlichen Risiken neu kalibriert und überarbeitet. Diese gilt ab dem SREP-Zyklus 2024.