Dienstleistungsangebot für andere als Bargeldgeschäftspartner (Jedermann)

Mit anderen als Bargeldgeschäftspartnern wickelt die Deutsche Bundesbank Transaktionen in kleinen Mengen ab. Im Gegenzug für die dadurch entfallenden Mindestanforderungen, die für Transaktionen mit Bargeldgeschäftspartnern gelten, ist das Dienstleistungsangebot für andere als Bargeldgeschäftspartner jedoch eingeschränkt.

Neben der Abgabe von zum Nennwert emittierten Gedenk- und Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland in prägefrischer Qualität und der Annahme und Prüfung von beschädigtem oder als falsch verdächtigem Geld ermöglicht die Deutsche Bundesbank anderen als Bargeldgeschäftspartnern folgende Transaktionen:

Allgemeine Hinweise zur Abwicklung des Jedermanngeschäfts

Die Bundesbank ist - wie Kreditinstitute auch - gesetzlich verpflichtet, bei der Abwicklung von Transaktionen Prüfungen durchzuführen und Aufzeichnungen zu erstellen. Um die Abwicklung nicht unnötig zu verzögern, sollten sich Kunden des Jedermanngeschäfts durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass) legitimieren können. Sofern Nachweise zur Herkunft der und/oder zur Verfügungsberechtigung über die vorgelegten Gelder existieren, sollten diese ebenfalls zur Abwicklung einer Transaktion auf Verlangen vorgelegt werden können. Sollte die Transaktion nicht sofort Zug-um-Zug abgewickelt werden können, kann die Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) des (gegebenenfalls abweichenden) wirtschaftlich Berechtigten den späteren Abschluss der Transaktion erleichtern.

Einzahlungen zu Gunsten von öffentlichen Verwaltungen

Die Bundesbank nimmt grundsätzlich von jeder Person Einzahlungen zu Gunsten eines bei ihr geführten Kontos einer öffentlichen Verwaltung. Es kann also nicht nur der Kontoinhaber selbst sondern grundsätzlich auch jeder Dritte zu Gunsten eines solchen Kontos einzahlen, wenn der Kontoinhaber endbegünstigter Zahlungsempfänger ist.

Einzahlungen zu Gunsten eines Bundesbankkontos sind mittels eines Zahlscheins (Vordruck 3179) oder unter Verwendung von neutralen Überweisungs- / Zahlscheinvordrucken, die der Einzahler vom Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt bekommen hat, möglich. Bei vorgedruckten Überweisungs- / Zahlscheinvordrucken ist darauf zu achten, dass der Vordruck für ein Bundesbankkonto vorgesehen ist, da die Bundesbank Einzahlungen zu Gunsten eines bei einem anderen Kreditinstitut geführten Kontos von anderen als Bargeldgeschäftspartnern nicht entgegennimmt.

Für die Abwicklung einer solchen Einzahlung wird ein Entgelt lt. Preisverzeichnis (aktuell: 3,- €) vom Einzahler erhoben, das zusammen mit dem Einzahlungsbetrag sofort in bar zu entrichten ist.

Beispiel: Ein Autofahrer kann ein Bußgeld zu Gunsten des bei der Bundesbank geführten Kontos des Ordnungsamtes gegen Entgelt einzahlen.

Zahlt der Kontoinhaber selbst zu Gunsten seines Bundesbankkontos ein, kann er die Einzahlung auch mittels Einlieferungsbeleg (Vordruck 3030-1) vornehmen. Die Angabe eines Verwendungszwecks ist dann, anders als beim Zahlschein, nicht möglich. Dafür ist die Einzahlung mittels Einlieferungsbeleg entgeltfrei, sofern der Kontoinhaber kein Bargeldgeschäftspartner ist, für die andere Konditionen gelten.

Beispiel: Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes zahlt in bar vereinnahmte Bußgelder zu Gunsten des Kontos der Stadtkasse mittels Einlieferungsbeleg (ohne Angabe eines Verwendungszwecks) ein.

Hinweise zur Abwicklung von Umtausch und Umwechslung

Die Bundesbank behält sich vor, in Abhängigkeit des Kundenaufkommens und der lokalen Gegebenheiten Mengenbegrenzungen für die Abwicklung dieser Transaktionen festzulegen. Zum Umtausch beziehungsweise zur Umwechslung vorgelegte Banknoten und Münzen, die die festgelegten Mengen überschreiten, nimmt die Bundesbank nur gegen vorläufige Quittung entgegen. Den Gegenwert erhält der Einreicher unverzüglich, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Stückelungswechsel (Fachterminus „Umwechslung“)

Die Bundesbank ermöglicht grundsätzlich jeder Person die Umwechslung von Euro-Münzen in Euro-Banknoten, Euro-Banknoten in Euro-Münzen und von Euro-Münzen bzw. Euro-Banknoten in solche anderer Stückelung(en).

Für Bargeldgeschäftspartner gelten spezielle Verfahrensweisen und Regelungen.

Umtausch

Die Bundesbank tauscht DM-Banknoten und –Münzen ohne zeitliche und betragliche Begrenzung in Euro.

Andere Euro-Vorläuferwährungen tauscht die Bundesbank nicht mehr in Euro um. Ein Umtausch dieser Vorläuferwährungen ist nur bei der jeweiligen Notenbank innerhalb der dafür bekannt gemachten Fristen möglich. Teilweise sind Umtauschfristen bereits abgelaufen.

Lediglich im Rahmen zeitlich befristeter Aktionen, auf die sich die Notenbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Vorfeld verständigt haben, tauschen die Notenbanken Banknoten eines neuen Euro-Mitgliedslandes in Euro um.