Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. Das Kernkapital setzt sich wiederum aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital zusammen.
Die Capital Requirements Regulation (CRR) legt zum einen fest, was bankaufsichtlich als Kapital anerkannt wird. Zum anderen enthält sie Regelungen zur Verringerung der Eigenmittel sowie zu Positionen, die vom Kapital abzuziehen sind.
Hartes Kernkapital (Artikel 26-50 CRR)
Das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1 capital - CET 1) steht besonders im Fokus der Aufsicht. Es besteht aus eingezahlten Eigenkapitalinstrumenten, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, sowie den offenen Rücklagen. Beide Bestandteile müssen den Instituten uneingeschränkt und unmittelbar zur Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen. Institute müssen eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4,5 % erfüllen. Auch die Kapitalpufferanforderungen müssen mit hartem Kernkapital erfüllt werden.
Zusätzliches Kernkapital (Artikel 51-61 CRR)
Das zusätzliche Kernkapital (Additional Tier 1 capital - AT 1) soll wie das harte Kernkapital auf laufender Basis zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen und so die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Kernanforderungen an die Instrumente dieser Kapitalklasse sind deren Nachrangigkeit, die Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung sowie das vollständige Ermessen der Bank, ob Ausschüttungen geleistet werden. Zudem müssen die Institute beim zusätzlichen Kernkapital die Möglichkeit vorsehen, die Instrumente spätestens dann in hartes Kernkapital zu wandeln oder abzuschreiben, wenn die Quote des harten Kernkapitals im Verhältnis zu den Risikopositionen den Schwellenwert von 5,125 % unterschreitet. Die Summe aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital nennt man Kernkapital. Institute müssen eine Kernkapitalquote von mindestens 6,0 % erfüllen.
Ergänzungskapital (Artikel 62-71 CRR)
Die Funktion des Ergänzungskapitals (Tier 2 capital) ist der Gläubigerschutz im Insolvenzfall. Ergänzungskapitalinstrumente müssen für mindestens fünf Jahre eingezahlt sein und einen nachrangigen Rückzahlungsanspruch im Fall der Insolvenz des Instituts vorsehen. Addiert man hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital, ergibt sich das Gesamtkapital. Institute müssen eine Gesamtkapitalquote von mindestens 8,0 % erfüllen.
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Artikel 72a-72l CRR)
Sitzungsprotokolle des Fachgremiums
In den Fachgremien kommen Expertinnen und Experten der Deutschen Kreditwirtschaft mit der Aufsicht zusammen.
Informationen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Baseler Ausschuss
in englischer Sprache