Rechtliche Rahmenbedingungen

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind professionelle Bargeldakteure (u. a. Kreditinstitute und Geldtransportunternehmen) verpflichtet, Bargeld vor der Wiederausgabe auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. 

Gemäß dem Beschluß der EZB (EZB/2010/14) für Banknoten und der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 für Münzen gelten für die Ausgabe von Bargeld folgende Regelungen:

Ausgabe von Banknoten über kundenbediente Automaten

Banknoten müssen zuvor von einem Banknotenbearbeitungssystem, das auf der Website der EZB aufgelistet ist, auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft werden.

Ausgabe von Banknoten und Münzen über den Schalter

Bargeld, dessen Echtheit und Umlauffähigkeit durch geschultes Personal und/oder entsprechend zertifizierte Geräte geprüft wurde, darf über den Schalter ausgegeben werden.

Übersicht

RechtsgrundlageInhalt
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 44/2009
  • Definition professionelle Bargeldakteure
  • Prüfpflicht von Bargeld vor Wiederausgabe
  • Anhaltepflicht von Falschgeld
  • Übermittlung von Falschgeld an die nationalen Behörden
  • Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten durch die Mitgliedsstaaten
Beschluss EZB/2010/14 geändert durch EZB/2012/19 sowie EZB/2019/39
  • Prüfpflicht von Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit vor Wiederausgabe
  • Zertifizierung von Banknotenbearbeitungsgeräten
  • Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungssysteme
  • Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
  • Prüfpflicht von Euro-Münzen auf Echtheit und Umlauffähigkeit vor Wiederausgabe
  • Abgabepflicht von falschen und nicht mehr umlauffähigen Münzen
  • Zertifizierung von Münzbearbeitungsgeräten
  • Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen
  • Meldepflichten Münzrecycling
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
  • §36 Anhalte- und Abgabepflicht von Falschgeld
  • §36a Meldepflicht Banknotenbearbeitungsgeräte
  • §37a Vor-Ort-Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten
Bargeldprüfungsverordnung
  • Meldepflichten Banknotenrecycling
Münzgesetz
  • §7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010