Kreditrisiko

Nach den Vor­schrif­ten der Capital Requirements Regulation (CRR) wer­den Kre­dit- bzw. Adres­sen­aus­fall­ri­si­ken mit­tels zwei­er al­ter­na­ti­ver An­sät­ze quan­ti­fi­ziert. Dabei han­delt es sich zum einen um den Kre­dit­ri­si­ko­stan­dard­an­satz und zum an­de­ren um den auf in­ter­nen Ra­tings ba­sie­ren­der An­satz. Wegen der Be­deu­tung von Kre­dit­ri­si­ko­min­de­rungs­tech­ni­ken und Auf­rech­nungs­ver­ein­ba­run­gen be­inhal­tet die CRR spe­zi­el­le Re­ge­lun­gen hier­für. Glei­ches gilt auch für Re­geln zur Er­fas­sung von Ri­si­ken aus Ver­brie­fun­gen.

Für Zwe­cke der Er­mitt­lung der Ri­si­ko­po­si­ti­ons­wer­te zur Un­ter­le­gung des Ge­gen­par­tei­aus­fall­ri­si­kos aus Ri­si­ko­po­si­tio­nen in De­ri­va­ten sieht die CRR vier Ver­fah­ren vor: den Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko, welcher seit Juni 2021 die zuvor verwendete Standard-, Marktbewertungs-, und Ursprungsrisikomethode ersetzt und eine Berücksichtigung von Diversifikation, Hedging und Margining erlaubt, den vereinfachten Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko und die (neue) Ursprungsrisikomethode als einfachere Methoden, welche von Instituten mit kleinerem Derivategeschäft genutzt werden können, sowie die Interne Modelle Methode (IMM). Bei der IMM er­folgt die Be­rech­nung der Ri­si­ko­po­si­ti­ons­wer­te mit­tels eines in­sti­tuts­in­ter­nen Ri­si­ko­mo­dells, das auf Basis mo­del­lier­ter Markt­preis­be­we­gun­gen die Ver­tei­lung zu­künf­ti­ger po­si­ti­ver Markt­wer­te von De­ri­va­ten ab­schätzt. Da den In­sti­tu­ten bei der An­wen­dung der IMM er­heb­li­che Frei­räu­me ge­währt wer­den, darf diese Me­tho­de im Ge­gen­satz zu den an­de­ren ge­nann­ten Ver­fah­ren nur nach Zu­stim­mung der Auf­sicht ge­nutzt wer­den.

Des Wei­te­ren sind von Han­dels­buch­in­sti­tu­ten bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­an­rech­nungs­be­tra­ges für Adress­ri­si­ken die Ab­wick­lungs­ri­si­ken aus Han­dels­buch­po­si­tio­nen zu be­rück­sich­ti­gen. Da hier an­ders als bei Adres­sen­aus­fall­ri­si­ko­po­si­tio­nen nicht das Ri­si­ko eines Ge­gen­par­tei­aus­falls, son­dern tech­ni­sche Ri­si­ken im Vor­der­grund ste­hen, be­stimmt sich der Ge­samt­an­rech­nungs­be­trag für sol­che Ab­wick­lungs­ri­si­ken in Ab­hän­gig­keit von der Dauer der Ver­zö­ge­rung der Ab­wick­lung und der Höhe des zu Guns­ten des In­sti­tuts be­stehen­den Un­ter­schieds­be­tra­ges aus Ab­rech­nungs­preis und ak­tu­el­lem Markt­wert des Ge­schäfts­ge­gen­stan­des.