Kreditrisikominderungstechniken und Aufrechnungsvereinbarungen Artikel 192 bis 241 der Capital Requirements Regulation
Mit Kreditrisikominderungstechniken werden Besicherungsverträge der Institute bezeichnet, mit denen Risiken von Kreditpositionen reduziert werden. Teil 3 Titel 2 Kapitel 4 CRR regelt, ob und inwieweit Besicherungen angerechnet werden dürfen. Neben finanziellen Sicherheiten und Gewährleistungen anerkannter Gewährleistungsgeber, die alle Institute anrechnen dürfen, werden bei Instituten, die einen IRB-Ansatz nutzen (IRBA-Institute) auch Sicherungsabtretungen von Forderungen oder Sachsicherheiten Risiko mindernd anerkannt. Bei Anwendung von fortgeschrittenen IRB-Ansätzen ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten sogar unbeschränkt, soweit ein Institut zuverlässige Schätzungen zu deren Werthaltigkeit vorweisen kann. Um Kreditrisikominderungstechniken bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderungen berücksichtigen zu dürfen, müssen die Institute aber bestimmte qualitative Mindestanforderungen einhalten, die die CRR explizit vorgibt.
Unter der Voraussetzung, dass bilateral mit dem jeweiligen Vertragspartner eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung abgeschlossen wurde, können nach den Vorgaben der CRR jeweils Derivate und nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen (im Wesentlichen Pensions- und Leihgeschäfte) miteinander verrechnet werden. Ebenso ist eine Aufrechnung wechselseitiger Geldforderungen und -schulden zulässig (on balance sheet netting). Darüber hinaus können Institute bei Vorliegen einer gültigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung Nettingeffekte bei Risikopositionen aus verschiedenen Produktkategorien geltend machen. So ist eine Verrechnung zwischen derivativen Adressenausfallrisikopositionen und nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren zulässig. Für eine solche produktübergreifende Aufrechnung ist aber die Anwendung der Internen Modelle Methode (IMM) als risikosensitivste aller Methoden zwingend vorgeschrieben.