Aufsichtliche Handhabung von Anlagen in Spezialfonds Fachgremium MaRisk
Für viele deutsche Kreditinstitute bilden Erträge aus dem Depot A bzw. dem eigenen Anlagebestand eine wichtige Ertragsquelle neben dem klassischen Kundenkreditgeschäft. Kleinere und mittelgroße Banken zeigen hierbei häufig eine Präferenz für die Anlage in Spezialfonds, die daher folglich auch verstärkt in den Fokus der Bankenaufsicht gerückt sind.
Spezialfonds sind Investmentvermögen, die nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden, weswegen Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Kreditinstitute zu den Hauptinvestoren zählen. Ebenfalls charakteristisch ist, dass häufig nur ein einzelner Anleger investiert ist, der bei der Formulierung der Anlagerichtlinien eng eingebunden wird und somit seine individuellen Anlageziele verfolgen kann. Nicht anders als die für Privatanleger zugänglichen Publikumsfonds unterliegen auch die Spezialfonds den gesetzlichen Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches. Daneben müssen die investierenden Institute aber im Rahmen des § 25a KWG auch sicherstellen, dass ihr eigenes Risikomanagement die Adressenausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds angemessen überwacht und steuert. BaFin und Deutsche Bundesbank haben die DK mit der hiermit veröffentlichten Mail vom 3. Januar 2023 über eine pragmatische Lösung informiert, wie Einzelpositionen in Spezialfonds, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, im institutsindividuellen Limitsystem – bestehend aus Emittentenlimiten und darauf aufbauenden Struktur- und Globallimiten – berücksichtigt und überwacht werden können. Da es zu diesen Ausführungen noch Rückfragen gab, hat die deutsche Aufsicht noch ein ergänzendes Schreiben versandt, das gleichfalls beigefügt ist. Die Umsetzungsfrist für die aufsichtlichen Anforderungen an die Handhabung von Anlagen in Spezialfonds wurde mit dem Schreiben vom 4. August 2023 bis zum 31.12.2023 verlängert.