Fragen und Antworten zu SEPA
Welche Länder nehmen an SEPA teil, was ist ein SEPA-Lastschriftmandat und was passiert, wenn ich mich bei der IBAN verschreibe? Hier finden Sie Fragen und Antworten zu SEPA.
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Das Regelwerk für die SEPA-Basis-Lastschrift beinhaltete bis zum November 2016 unterschiedliche Vorlagefristen. Dabei wurde grundsätzlich zwischen einer erstmaligen Lastschrift mit einer Vorlagefrist von 5 Tagen und einer wiederkehrenden Lastschrift mit einer Vorlagefrist von 2 Tagen unterschieden. Seit November 2013 – überwiegend nur für Zahlungen innerhalb Deutschlands – konnte eine verkürzte Vorlagefrist von einem Tag (COR1) genutzt werden.
Zum 21. November 2016 wurden diese Vorlagefristen vereinheitlicht. Sie wurden europaweit einheitlich auf einen Geschäftstag/TARGET2-Tag vor Fälligkeit für alle Lastschrift-Sequenztypen verkürzt. Die anderen Vorlagefristen (5 Tage bzw. 2 Tage s.o.) sind entfallen. Somit können seit diesem Zeitpunkt alle SEPA-Basis-Lastschriften mit einer Vorlagefrist von einem Tag abgewickelt werden.
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Als Vorabinformation ("Pre-Notification") ist jede Mitteilung (z. B. Rechnung, Police, Vertrag) des Lastschrifteinreichers an den Zahler geeignet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss dem Zahler rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde) vor Fälligkeit zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann. In welcher Art und Weise die Vorabinformation erfolgen kann, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister.
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Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Gläubiger-ID für Deutschland ist 18 Stellen lang. Sie enthält einen zweistelligen ISO-Ländercode (DE für Deutschland), sowie eine genauso lange Prüfziffer. Die darauffolgende dreistellige Geschäftsbereichskennung, standardmäßig mit "ZZZ" belegt, ist vom Inhaber der Gläubiger-ID beliebig gestaltbar. Die Geschäftsbereichskennung ist kein Kriterium zur Prüfung einer Gläubiger-ID, fließt also nicht in die Berechnung der Prüfziffer ein. Die übrigen Stellen 8-18 enthalten das nationale Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. In Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet zu beantragen.
Weiterführende Informationen
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Die Gläubiger-Identifikationsnummer kennzeichnet grundsätzlich den formell Einziehenden, jedoch nicht zwingend den materiell Berechtigten. Im Mandat ist die Gläubiger-ID des Unternehmens bzw. der Person anzugeben,
1. zu dessen/deren Gunsten das Mandat ausgestellt wird und
2. das/die im Datensatz als Lastschriftgläubiger erscheint und
3. auf dessen/deren Namen das Konto lautet, über das der Lastschrifteinzug abgewickelt wird.Weiterführende Informationen
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Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats. Die Mandatsreferenz darf bis zu 35 alphanumerische Stellen lang sein und dient in Kombination mit der Gläubiger-ID (ohne die in dieser Nummer enthaltene Geschäftsbereichskennung)der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats. Eine Mandatsrefernznummer sollte immer nur einmal vergeben werden, da die Geschäftsbereichskennung der Gläubiger-Identifikationsnummer nicht als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden kann.
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Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d. h. eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht.
Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d. h. eine unautorisierte Lastschrift, kann bei beiden Verfahren vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
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Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich gilt, dass alle Mandatsangaben geändert werden können. Allerdings wird i.d.R. ein neues Mandat erforderlich, sollte sich die Identität des Zahlungsempfängers ändern. In Zweifelsfällen sollten sich Zahlungsempfänger mit ihrem Zahlungsdienstleister in Verbindung setzen. Eine Mandatsänderung bedarf der Schrift- bzw. Textform. Denn sonst kann der Zahlungsempfänger den Nachweis für ein gültiges Mandat nur schwer erbringen.
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Nein, denn der Vorteil der Lastschrift liegt primär in der Nutzung für den Einzug unterschiedlicher Beträge. Maßgeblich sind hier die Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister.
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Aufgrund der Inkassovereinbarung ist der Gläubiger verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat - einschließlich Änderungen - in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren (z. B. ist unter den Vorgaben von § 257 HGB und § 147 AO eine Aufbewahrung auf Bild- oder sonstigen Datenträgern möglich, d. h. Aufbewahrung nicht zwingend im Original erforderlich). Ferner sieht die Inkassovereinbarung vor, dass das Mandat nach dem Erlöschen noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren ist.
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Das Original des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats ist vom Zahler an den Zahlungsempfänger zu übermitteln und muss auch von diesem (in der gesetzlich vorgegebenen Form) verwahrt werden. Der Zahler selbst übermittelt im Zusammenhang mit der Bestätigung der Mandatserteilung vor dem ersten Lastschrifteinzug gegenüber seinem Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) auch die für die spätere Einlösung notwendigen Mandatsdaten in der vereinbarten Form (z. B. durch eine Kopie / "Zweitausfertigung" des Mandats).
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In einer Sprache des EWR, die der Zahler beherrscht bzw. als Vertragssprache dient. In allen anderen Fällen ist die englische Sprache zu verwenden.
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Die Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich ist darin festgelegt, dass nicht eingelöste Lastschriften dem Zahlungsempfänger der Einreichung wieder belastet werden. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Da der SEPA-Lastschrift-Datensatz u. a. das Fälligkeitsdatum der Lastschrift enthält, kann ein erneuter Einzug einer Forderung nur mit einer neuen Lastschrift mit neuem Fälligkeitstag erfolgen.