Fragen und Antworten zu SEPA
Welche Länder nehmen an SEPA teil, was ist ein SEPA-Lastschriftmandat und was passiert, wenn ich mich bei der IBAN verschreibe? Hier finden Sie Fragen und Antworten zu SEPA.
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SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, zu deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den 27 EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, dem Staat Vatikanstadt und dem Vereinigten Königreich. Im SEPA-Raum werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen) angeboten.
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Eine Teilnahme an den SEPA-Verfahren setzt die Zeichnung der Adherence Agreements des European Payments Council (EPC) durch den Zahlungsdienstleister voraus.
Eine Übersicht der an den SEPA-Verfahren teilnehmenden Zahlungsdienstleister finden Sie auf der Internetseite des EPC in den so genannten Register(s) of Participants.
Die Register of Participants des EPC sind ausdrücklich nicht für Routingzwecke oder Erreichbarkeitsprüfungen einzelner BICs gedacht. Diese dienen nur der allgemeinen Information, ob ein bestimmter Zahlungsdienstleister grundsätzlich für den SEPA-Zahlungsverkehr erreichbar ist. Eine Aufzählung aller erreichbaren BICs des Zahlungsdienstleisters erfolgt jedoch nicht. Für die Prüfung der SEPA-Erreichbarkeit einzelner BICs sind die Erreichbarkeitsverzeichnisse des Clearinghauses, über das der jeweilige Zahlungsdienstleister am SEPA-Zahlungsverkehr teilnimmt, maßgeblich.Externer Link
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Der European Payments Council (EPC) – als Entscheidungs- und Koordinierungsgremium der SEPA-Verfahren – hat entschieden, dass UK weiter am SEPA-Verfahren teilnehmen kann. Diese Entscheidung wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass das UK die Teilnahmekriterien für die SEPA-Verfahren weiterhin erfüllt.
Einzelheiten dieser Entscheidung finden Sie auf der Webseite des EPC unter u. a. Link.
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Da UK nicht mehr zur EU bzw. zum EWR gehört, haben dort einige relevante EU-Regulierungen keine Geltung mehr, so z. B. die GeldtransferVO (Verordnung (EU) 2015/847), die SEPA-VO (Verordnung Nr. 260/2012) und die PreisVO (Verordnung (EG) Nr. 924/2009). Neben höheren Preisen für SEPA-Zahlungen von und nach Großbritannien ist z. B. das Verbot der IBAN-Diskriminierung (Artikel 9 SEPA-VO) nicht mehr einschlägig. Auch müssen bei Geldtransfers zwischen Großbritannien und Deutschland künftig die Angaben nach Art. 4 Abs. 1 GeldtransferVO übermittelt werden.
Einzelheiten zu den nach der GeldtransferVO erforderlichen Angaben finden Sie unter u. a. Link.
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Nein. SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Werden die angesprochenen Zahlungskonten in einer anderen Währung geführt, muss eine Umrechnung durch den konto-führenden Zahlungsdienstleister vorgenommen werden. Zahlungen in anderen europäischen Währungen sind weiterhin nur mit einer Auslandsüberweisung möglich.
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Die Deutsche Bundesbank hat bereits mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in der 82. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) alle SEPA-Zahlungen von zahlungsbilanzstatistischen Meldungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs ausgenommen und sich die erforderlichen Informationen von den meldepflichtigen Unternehmen direkt einreichen lassen.
SEPA-Zahlungen sind ausschließlich mit elektronischen Meldungen entsprechend Anlage Z 4 direkt vom Meldepflichtigen oder von einem von ihm beauftragten Dienstleister in offener Stellvertretung bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Als Standardverfahren für die elektronischen Meldungen bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Es werden aber auch selbstprogrammierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften der Deutschen Bundesbank entsprechen.Downloads
Weiterführende Informationen
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Die IBAN (International Bank Account Number) ist die Internationale Bankkontonummer, die der eindeutigen Kennung eines Kontos dient. Aufbau und Regelungen zu der IBAN basieren auf dem weltweit einheitlich normierten ISO Standard 13626 der International Organization for Standardization. Die IBAN setzt sich in Deutschland aus 22 Stellen zusammen. Die ersten vier Felder geben die Länderkennung (DE für Deutschland) und die Prüfziffer an, dann folgt die bisherige Bankleitzahl (achtstellig) und Kontonummer (zehnstellig). Hat die Kontonummer weniger als zehn Ziffern, wird sie vorne mit Nullen ergänzt.
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Sie finden Ihre IBAN und den BIC Ihres Zahlungsdienstleisters (z.B. Bank) - übrigens bereits seit 2003 - auf Ihrem Kontoauszug. Auch im Online-Banking, etwa unter "Meine Daten", "Kontodetails" - je nachdem wie dieser Bereich bei Ihrem Zahlungsdienstleister benannt wird -, können Sie IBAN und BIC finden. Zudem sind diese Angaben inzwischen auch auf den Bankkundenkarten der Zahlungsdienstleister aufgedruckt.
Wenn Sie einen Geldbetrag per SEPA-Überweisung auf ein anderes Zahlungskonto / Girokonto tätigen möchten, also beispielsweise eine Rechnung begleichen wollen, entnehmen Sie die erforderlichen Angaben zur Kontoverbindung (IBAN und ggf. BIC) bitte den Geschäftspapieren Ihres Vertragspartners (Rechnung oder Briefkopf).
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Die IBAN wird durch eine zweistellige individuelle Prüfziffer abgesichert. Damit können Zahlendreher bei der IBAN erkannt werden.
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IBANonly bedeutet, dass der Kunde seine Zahlungen nur unter Angabe der IBAN des Zahlungsempfängers und ohne Nennung des BIC`s des Zahlungsdienstleisters des Empfängers beauftragen kann.
IBANonly gilt nicht nur für inländische, sondern auch für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bei SEPA-Zahlungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums (Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, dem Staat Vatikanstadt und dem Vereinigten Königreich) ist weiterhin der BIC zusätzlich zur IBAN anzugeben.
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SEPA-Überweisungen werden bereits seit Januar 2008 angeboten. Die Zahlungsdienstleister stellen hierfür entsprechende Überweisungsvordrucke zur Verfügung. SEPA-Überweisungen können auch beleglos beim Zahlungsdienstleister eingereicht werden (z. B. in Dateien als Datensätze). Auch im Online-Banking sind entsprechende Eingabemasken für SEPA-Überweisungen eingerichtet.
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Nein, der Zahler einer Überweisung darf nicht vorgeben, in welchem Land das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird (Artikel 9 Absatz 1 SEPA-Verordnung).
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Nein, der Zahlungsempfänger einer Überweisung darf nicht vorgeben, in welchem Land das Konto des Zahlers geführt wird (Artikel 9 Absatz 2 SEPA-Verordnung).
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Die SEPA-Echtzeitüberweisung (Instant Payment) ist eine Überweisungsform im Online- und Mobile-Banking bei der der Geldbetrag innerhalb weniger Sekunden auf dem Konto des Empfängers zur Verfügung steht. Dies gilt rund um die Uhr, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr. Bei herkömmlichen SEPA-Überweisungen kann es bis zu einem Bankgeschäftstag dauern, bis der Geldbetrag auf dem Empfängerkonto eingegangen ist. Für die SEPA-Echtzeitüberweisung gilt derzeit eine Betragsgrenze von 100.000 Euro.
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Die Regelwerke mit den genauen Vorgaben für die Ausführung von SEPA-Überweisungen (SEPA-Überweisung - SEPA Credit Transfer oder SEPA-Echtzeitüberweisung – SEPA Instant Credit Transfer) und einer SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) oder einer SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) hat der European Payments Council aufgestellt. Die Regelwerke sind nicht für Endnutzer (Kunden) verbindlich, sondern gelten aus-schließlich zwischen den Zahlungsdienstleistern im Interbankenbereich. Im Kunde-Bank-Verhältnis geltende Rechte und Pflichten werden in den AGB und jeweils geltenden Kundenbedingungen der kontoführenden Stelle geregelt.
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in englischer Sprache
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Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren: die SEPA-Basislastschrift sowie die SEPA-Firmenlastschrift. Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung ohne Angabe von Gründen an den Einreicher zurückgegeben werden, d.h. eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht.
Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich für den Verkehr mit Unternehmen (Nicht-Verbrauchern) vorgesehen. Das Firmenlastschriftverfahren stellt lediglich ein zusätzliches An-gebot für Unternehmen dar, um deren Geschäftsabwicklung zu erleichtern. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift.
Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine unautorisierte Lastschrift, kann bei beiden Verfahren vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
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Nein, der Zahlungsempfänger einer Lastschrift darf nicht vorgeben, in welchem Land das Konto des Zahlers geführt wird (Artikel 9 Absatz 2 SEPA-Verordnung).
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Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) darf ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Konto mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar ist.
Einige Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Lastschrift anbieten, beschränken diese Möglichkeit aber auf Girokonten, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Verbraucher, die sich über den Verstoß von Unternehmen gegen den Artikel 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung beschweren möchten, haben die Möglichkeit sich an eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz zu wenden. Weitere Informationen dazu sowie ein Link zur aktuellen Liste dieser Einrichtungen sind auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. des Bundesamtes für Justiz zu finden. Darüber hinaus können Verbraucher ihre Beschwerden auch an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. - kurz Wettbewerbszentrale - senden, die eigens für Verstöße gegen die SEPA-Verordnung eine Beschwerdestelle auf ihrer Webseite eingerichtet hat. Den dazu passenden Link sowie weitere Informationen finden Sie ebenfalls angefügt.
Unbeschadet dessen steht jedem selbstverständlich auch der Rechtsweg offen.Externer Link
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Ein SEPA-Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPA-Mandate (SEPA-Lastschriftmandat und SEPA-Firmenlastschrift-Mandat) erhalten Sie bei Ihrem kontoführenden Zahlungsdienstleister.
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In Deutschland bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Erteilung von Lastschriftmandaten. D.h. nach hiesiger Gesetzeslage können Lastschriftmandate grundsätzlich auch im Internet erteilt werden. Die Mandatserteilung ist mangels gesetzlicher Vorgaben auch nicht Gegenstand der laufenden Institutsaufsicht durch die BaFin. Die Erteilung von Lastschriftmandaten richtet sich - wie bisher - allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach der Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Den Zahlungsempfänger trifft - wie bisher auch - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats. Über die Akzeptanz von im Internet erteilten Lastschriftmandaten entscheidet nach wie vor die erste Inkassostelle, d.h. der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.
Pressenotiz des BMF und der Deutschen Bundesbank