Vorbereitung und Prävention Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Erstellung von Sanierungsplänen durch die Banken
Grundsätzlich müssen alle Banken einen Sanierungsplan erstellen. Im Sinne des Proportionalitätsprinzips ist es jedoch möglich, bestimmten Banken vereinfachte Anforderungen zu gewähren. Durch den Sanierungsplan sollen sich die Banken auf einen möglichen Krisenfall vorbereiten. Im Sanierungsplan sollen u. a. Indikatoren zur Identifikation eines Krisenfalls, Eskalations- und Entscheidungsprozesse sowie Handlungsoptionen dargelegt werden, die die Bank aus eigener Kraft ergreifen kann, um ihre finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen. Der Sanierungsplan nach vollen Anforderungen muss mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen aktualisiert und an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Nach Einreichung wird der Sanierungsplan durch die Aufsichtsbehörde geprüft. In der Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (MaSanV) werden die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Sanierungsplans näher dargelegt.
Erstellung von Abwicklungsplänen durch die Abwicklungsbehörde
Auch hinsichtlich der Abwicklung ist eine Vorabplanung vorgegeben, allerdings sind für die Erstellung der Abwicklungspläne – anders als bei den Sanierungsplänen – nicht die einzelnen Banken, sondern die jeweilige Abwicklungsbehörde zuständig. In dem Abwicklungsplan sollen insbesondere die bevorzugte Abwicklungsstrategie sowie die Abwicklungsmaßnahmen enthalten sein, die die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Abwicklung der Bank anwenden kann. Die Abwicklungsplanung dient insbesondere dazu, etwaige Abwicklungshindernisse frühzeitig erkennen und beseitigen zu können. Gleichzeitig soll ein Abwicklungsplan die zeitnahe und geordnete Abwicklung einer Bank im Ernstfall ermöglichen. Durch die Festlegung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wird im Abwicklungsplan vermerkt, ob für die jeweilige Bank im Krisenfall eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eine Abwicklung unter Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorgesehen ist. Vollumfängliche Abwicklungspläne werden für Banken erstellt, die für die Abwicklung designiert sind. Für Banken, für die eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist, werden Abwicklungspläne nach vereinfachten Anforderungen erstellt. Um die Aktualität der Pläne zu gewährleisten, sind diese mindestens jährlich zu prüfen und – sofern erforderlich – zu aktualisieren.