Frühzeitiges Eingreifen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Befugnisse zur Frühintervention
Sollte sich die Finanzlage eines Instituts verschlechtern (ohne dass bereits die Voraussetzungen für die Einleitung einer Abwicklung erfüllt sind), stehen der Aufsichtsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umfangreiche Befugnisse zur Frühintervention zur Verfügung – zusätzlich zu den Befugnissen nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Im Rahmen von Frühinterventionsmaßnahmen kann die Aufsichtsbehörde beispielsweise von der Geschäftsleitung der jeweiligen Bank verlangen, eine oder mehrere im Sanierungsplan genannte Handlungsoptionen umzusetzen oder die Geschäftsstrategie zu ändern. Sollte die Aufsichtsbehörde der Ansicht sein, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet ist, kann sie im Rahmen von Frühinterventionsmaßnahmen sogar die teilweise oder vollständige Abberufung der Geschäftsleitung verlangen.