Überwachung des Kreditgeschäfts hinsichtlich Groß- und Millionenkredite
Das Kreditgeschäft hat traditionell eine überragende Bedeutung für die Entwicklung eines Instituts, ist aber auch die wichtigste Quelle bankgeschäftlicher Risiken. Neben der Beschränkung der Geschäftsmöglichkeiten durch die Pflicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken mit anrechenbaren Eigenmitteln gemäß CRR enthält das KWG neben der CRR besondere Vorschriften für das Kreditgeschäft.
Die Institute haben vierteljährlich ihre Groß- und Millionenkredite nach Artikel 394 CRR und § 14 KWG der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Anzeigen zu den Betragsangaben können im ExtraNet der Bundesbank eingereicht oder über die Erfassungsplattform erfasst werden. Stammdatenangaben zu einzelnen Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten bzw. zu Gruppen verbundener Kunden sind mit den Meldeformaten gemäß den Anlagen 2 bis 6 zur GroMiKV papiergebunden einzureichen.
Zentrale Vorschrift ist die Begrenzung des einzelnen Großkredits auf 25 % des Kernkapitals. Als Großkredite gelten Kredite an einen Kreditnehmer oder an eine Gruppe verbundener Kunden, die mindestens 10 % des Kernkapitals erreichen oder übersteigen. Die Deutsche Bundesbank überwacht die Einhaltung der Großkredit-Obergrenzen sowie die Risikostreuung der Großkredite eines Instituts. Sie geben der Bankenaufsicht wertvolle Hinweise über die betrags- und branchenmäßige Risikokonzentration im Kreditgeschäft der Institute.
Ein Millionenkredit liegt vor, wenn der einem Kreditnehmer bzw. einer Kreditnehmereinheit gewährte Kredit mindestens 1,0 Mio. Euro beträgt. Die Evidenzzentrale für Millionenkredite bei der Deutschen Bundesbank ermittelt aus den gemeldeten Millionenkrediten die Gesamtverschuldung je Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten. Die Kreditgeber werden anschließend in einer Rückmeldung über die Gesamtverschuldung ihrer Kreditnehmer unterrichtet.
Diese Informationen werden für eigene Analysen (z.B. bei drohenden Insolvenzen von Unternehmen) bis hin zu Globalauswertungen zur Erkennung möglicher Risiken für die Stabilität des Finanzsystems genutzt. Darüber hinaus dienen die Informationen als Datenbestand in gleicher Weise den Interessen der Kreditinstitute und der mit der Bankenaufsicht befassten Stellen und sind als Informationsquelle für beide Seiten von Bedeutung.
Informationsveranstaltung für Bankenverbände, IT-Dienstleister und Hersteller von Meldewesensoftware
Vorträge vom 8. Juli 2013
Rechtliche Grundlagen
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
gemäß Bundesgesetzblatt vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, S. 4183)
Stammdatensuchmaschine
des Groß- und Millionenkreditmeldewesens
Korrekturbenachrichtigung
nach § 14 Abs. 2 und 3 KWG