Veröffentlichungspraxis und Revisionszyklus
Auslandsvermögensstatus und Auslandsverschuldung
Der Auslandsvermögensstatus (AVS) und die Auslandsverschuldung werden vierteljährlich, jeweils zum Quartalsende von der Bundesbank aufgestellt und mit einer zeitlichen Verzögerung von einem Quartal veröffentlicht. Das Veröffentlichungsdatum ist jeweils der letzte Arbeitstag im Quartal.
Die Veröffentlichungen erfolgen in folgender Form:
- Zeitreihen-Datenbanken
- Pressenotiz (Jährlicher Auslandsvermögensstatus)
- Statistische Fachreihe Auslandsvermögen und -verschuldung
- Tabellen
Revisionspolitik
Beim Vermögensstatus der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Ausland werden bei Veröffentlichung des aktuellen Quartals üblicherweise die Daten des Vorquartals revidiert. In Ausnahmefällen können dabei auch länger zurückliegende Zeiträume revidiert werden. Im März jeden Jahres werden analog zur Zahlungsbilanz alle zurückliegenden Quartale der vier vorangegangenen Jahre revidiert. Im September jeden Jahres werden im AVS und in der Auslandsverschuldung die für das Ende des Vorjahres vorläufigen, durch Fortschreibung mit Zahlungsbilanztransaktionen ermittelten, Ergebnisse durch dann verfügbare Bestandsdaten abgelöst. Die revidierten Daten werden in einer Pressenotiz veröffentlicht. Darüber hinaus werden aufgrund des Vorliegens von detaillierteren Datenquellen zu Direktinvestitionen alle zurückliegenden Quartale der drei vorangegangenen Jahre revidiert. In Ausnahmefällen können dabei auch länger zurückliegende Zeiträume revidiert werden. In diesem Zusammenhang werden die revidierten Daten des Vermögensstatus mit den Angaben der Zahlungsbilanz abgestimmt, für die infolgedessen erneute Revisionen erforderlich werden können.
Die Methodik und Systematik des Auslandsvermögensstatus folgt seit der Veröffentlichung der Angaben zum 2. Quartal 2014 und den revidierten Ergebnissen der Vorjahre im September 2014 dem überarbeiteten Standard des Internationalen Währungsfonds: IMF (2009), Balance of Payments and International Investment Position Manual, Sixth Edition (BPM6). Die Berichtspflichten der Bundesbank sind darüber hinaus festgelegt in der Verordnung (EG) 184/2005 vom 12. Januar 2005 und der EZB-Leitlinie 23/2011 vom 9. Dezember 2011 in der jeweils gültigen Fassung.
Erläuterungen und Verzeichnisse sind als Download verfügbar.
Auslandsposition der Bundesbank; Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität
Die Auslandsposition der Bundesbank wird monatlich von der Bundesbank berechnet und circa ein bis zwei Wochen nach dem Ende des Berichtsmonats veröffentlicht.
Das „Data Template on International Reserves and Foreign Currency Liquidity“ wird von der Bundesbank monatlich zum Ultimo der Berichtsperiode erstellt. Die wichtigsten Komponenten werden bereits fünf Arbeitstage nach Ende des Berichtsmonats erstellt. Die genauen Veröffentlichungsdaten finden sich im Veröffentlichungskalender.
Die Veröffentlichungen erfolgen in folgender Form:
- Zeitreihen-Datenbanken
- Statistische Fachreihe Auslandsvermögen und -verschuldung
- Monatsbericht, Tabelle XII. 8
Auslandspositionen der Unternehmen
Die Auslandspositionen der Unternehmen werden monatlich von der Bundesbank ermittelt und fünf bis sechs Wochen nach dem Ende des Berichtsmonats veröffentlicht. Mit Veröffentlichung der vorläufigen Daten des aktuellen Berichtsmonats werden grundsätzlich jeweils die Angaben für den vorangegangenen Berichtsmonat korrigiert (Vormonatsrevision). Diese Revisionen beinhalten Nach- und Korrekturmeldungen von Meldepflichtigen zum Außenwirtschaftsverkehr sowie sonstige verspätet verfügbare Informationen. Revisionen in jährlichem Turnus werden zum Monatsbericht März für das vorangegangene Berichtsjahr und die drei Vorjahre durchgeführt. Die Jahresberichtigungen berücksichtigen nachträglich eingegangene Meldungen. Methodische Änderungen auch für weiter zurückliegende Zeiträume werden in der Regel ebenfalls zu diesem Termin durchgeführt.
Die Veröffentlichung erfolgt in folgender Form:
- Zeitreihen-Datenbank
- Statistische Fachreihe Auslandsvermögen und -verschuldung
- Monatsbericht, Tabelle XII. 9