Vor europäischer Einlagensicherung weitere Integrationsschritte nötig
Noch ist es aus Sicht der Bundesbank zu früh für eine gemeinschaftliche Einlagensicherung in der Europäischen Union. Derzeit seien wesentliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt, heißt es im aktuellen Monatsbericht Dezember.
Fünf Präsidenten verschiedener Institutionen der Europäischen Union wie der EU-Kommission oder des Europäischen Parlaments hatten im Mai 2015 einen Bericht vorgelegt mit Vorschlägen zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion. Darin schlagen sie unter anderem vor, eine gemeinsame europäische Einlagensicherung zu schaffen. Die EU-Kommission hatte daraufhin einen Fahrplan vorgelegt. Demnach soll die europäische Einlagensicherung im Jahr 2017 mit einem Rückversicherungssystem für die nationalen Systeme starten, und vom Jahr 2020 an in die Phase der Mitversicherung eintreten. Dem Plan zufolge sollen die Anteile der europäischen Einlagensicherung an Beiträgen und möglichen Entschädigungsleistungen im Zeitverlauf steigen. Vom Jahr 2024 an wäre dann nur noch die europäische Einlagensicherung für Entschädigungsfälle verantwortlich.
Risikoabbau ist entscheidend
Aus Sicht der Bundesbank kommt dieser Plan zu früh: "Vor Schaffung einer gemeinschaftlichen Einlagensicherung sind vielmehr weitere Integrationsschritte in Europa notwendig"
, heißt es im Monatsbericht. Eine entscheidende Voraussetzung sei, dass die Banken ihre Risiken reduzieren.
Dazu könnte die Abschaffung der bankaufsichtlichen Privilegierung von Forderungen gegenüber Staaten wesentlich beitragen. Dies würde dazu führen, dass die wirtschaftliche Lage der Banken weniger abhängig wäre von der des Heimatlandes. Ansonsten könnten bei einem Ausfall eines Landes die jeweiligen Banken in Mitleidenschaft gezogen und die wirtschaftlichen Folgen über die europäische Einlagensicherung vergemeinschaftet werden. "Letztendlich bestünde die Gefahr, dass die Einlagensicherung über diesen Ansteckungsweg indirekt für Staatsschulden anderer Länder einstehen müsste"
, schreibt die Bundesbank. Bislang müssen Banken, die Staatsanleihen kaufen, diese im Gegensatz zu anderen Wertpapieren nicht mit Eigenkapital unterlegen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist aus Sicht der Bundesbank das Insolvenzrecht. Die Regeln zur Insolvenz von Unternehmen oder Privatpersonen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Diese nationalen Gesetze hätten direkte Auswirkungen auf die Risikolage der Banken und auf die Lasten, die sie bei einer Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmer tragen müssten. So könnten die Folgen von Insolvenzregeln, die Unternehmen oder Privatpersonen auf Kosten der kreditgebenden Banken entlasten, über die europäische Einlagensicherung vergemeinschaftet werden. Beispiele für eine entsprechende Begünstigung wären etwa Hindernisse für Kreditgeber, Zwangsvollstreckungen rasch durchzuführen.
"Das für wirtschaftliches Handeln notwendige Zusammenfallen der Haftung und Kontrolle wäre aufgrund der unterschiedlichen Integrationsgeschwindigkeiten nicht mehr gegeben"
, heißt es im Monatsbericht. Damit ist gemeint, dass die politischen Voraussetzungen in den EU-Ländern noch nicht harmonisiert sind. Auf diese Weise können Diskrepanzen entstehen, wenn sich die Geschwindigkeit an den bereits weiter fortgeschrittenen Ländern orientiert. Damit tragen diese größere Risiken für die Übergangszeit, da sie bereits über aus EU-Sicht belastbarere Strukturen verfügen.
Regelmäßige Beiträge der Banken
Bislang regeln die Mitgliedsländer die Einlagensicherungssysteme auf Basis der zuletzt überarbeiteten EU-Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahre 2014 selbst. Demnach sind die Einlagen etwa von Privatkunden im Falle einer Insolvenz eines Kreditinstituts durch die nationalen Einlagensicherungssysteme weiterhin bis 100.000 Euro abgesichert. In Deutschland gibt es gesetzliche und freiwillige Sicherungseinrichtungen: Diese finanzieren die angeschlossenen Institute durch regelmäßige Beiträge. Alle Banken, die das Einlagengeschäft betreiben, müssen einem gesetzlichen Sicherungssystem zugeordnet sein.