Rechtliche Rahmenbedingungen des Münzwesens

Das Münzregal

Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), hat in Deutschland auch nach der Einführung des Euro das alleinige Recht, Münzen auszugeben (Münzregal). Dafür steht ihm der Münzgewinn (Differenz zwischen dem Nennwert der Münzen und den Material- und Produktionskosten) zu, der in den Bundeshaushalt eingeht. In Umlauf gebracht werden die Münzen - ebenso wie die Banknoten - in Deutschland von der Deutschen Bundesbank.

Die Stückelungen der DM-Münzen waren bis zum 31. Dezember 2001 im Münzgesetz festgelegt (§ 1 MünzG 1950). Bis Dezember 1986 war die Obergrenze der Nominale auf DM 5 festgeschrieben, danach konnten auch Münzen mit einem Nennwert von DM 10 ausgeprägt werden. Von dieser Möglichkeit wurde ab 1987 mit dem Beginn der Ausgabe von Gedenkmünzen zu DM 10 Gebrauch gemacht.

Das Münzgesetz verweist seit 2001 in § 1 auf die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in der jeweils geltenden Fassung. Dort werden neben den technischen Details auch die Nennwerte für die europäischen Umlaufmünzen festgelegt (1 Cent bis 2 Euro).

Die Nennwerte für Gedenk- und Sammlermünzen sind dort jedoch nicht geregelt. Diese kann der Inhaber des jeweiligen Münzregals von Emission zu Emission eigenverantwortlich bestimmen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird in Deutschland gemäß § 5 MünzG vom BMF wahrgenommen. Daher ist es möglich, dass auch höherwertige Sammlermünzen herausgegeben werden (Nennwert 5, 10, 20, 25, 100 und 200 Euro).

Historie

Bis zur Gründung der EZB und dem Übergang der geldpolitischen Entscheidungshoheit am 1. Januar 1999 erforderte jede Auflage von Gedenk- und Sammlermünzen, die das BMF begeben wollte, ebenso wie die reguläre jährliche Prägemenge, die Genehmigung der Deutschen Bundesbank. Dadurch wurde eine übermäßige Münzprägung mit dem Ziel der Abschöpfung des Münzgewinns und auch die unkontrollierte Ausweitung der Geldmenge verhindert – auch wenn der Nennwert der Münzen im Verhältnis zur Gesamtgeldmenge unerheblich ist. Im Rahmen der genehmigten Menge wurde dann ein entsprechender Auftrag an die Münzprägeanstalten gegeben. Diese lieferten die geprägten Gedenk- und Sammlermünzen bei den damaligen Zweiganstalten der Bundesbank ab, die diese bis zum Ausgabetag in Sonderverwahrung nahmen. Am Ausgabetag wurde der gesamte Nennwert der Münzen eingebucht und dem BMF entsprechend gutgeschrieben. Nicht absetzbare Gedenk- und Sammlermünzen wurden vom Bund von Zeit zu Zeit - bei gleichzeitiger Belastung mit dem Nennwert - zurückgenommen.

In Vorbereitung der Währungsunion wurde die Kreditgewährung der Notenbank an alle staatlichen Stellen verboten (Art. 123 Abs. 1 AEUV). Hierzu zählt auch die unbegrenzte Gutschrift von Münzbeständen der Zentralbank. Aufgrund dieser Bestimmung werden alle Münzbestände der Bundesbank, die 10% des aktuellen Münzumlaufs übersteigen, dem BMF zurückbelastet. Dies entspricht der Verordnung des Rates (EG) Nr. 3603/93, die die Bestimmungen von Art. 123 und 124 AEUV ergänzt. Sobald die Bestände diese Grenze wieder unterschreiten, erfolgt eine Gutschrift.

Der Münzsektor

Nationalstaatliche Angelegenheit und europaweite Koordination

Seit 1999 unterliegt das jährliche Emissionsvolumen der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Genehmigung durch die EZB. Dabei wird nur der Gesamtbetrag für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt, nicht die Aufteilung auf einzelne Stückelungen. Der einzelne Mitgliedstaat kann dann in diesem Umfang sowohl Umlaufmünzen, als auch Gedenk- und Sammlermünzen ausgeben.

Da der Münzsektor weiterhin nationale Angelegenheit ist, die lediglich eurozonenweit koordiniert wird, werden alle Münzen wie bisher durch die einzelnen Mitgliedstaaten geprägt und auch in Verkehr gegeben. Während die Umlaufmünzen trotz der unterschiedlichen nationalen Seiten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, müssen die Sammlermünzen der Mitgliedstaaten nur im jeweiligen Ausgabeland zu Zahlungszwecken akzeptiert werden. Das wird durch das Münzgesetz deutlich, das besagt, dass deutsche Euro-Gedenkmünzen (also Sammlermünzen im Sinne des Unionsrechts) lediglich im Inland gesetzliches Zahlungsmittel sind (§ 2 Abs. 2 MünzG).

Neben dieser Beschränkung der Akzeptanz der Sammlermünzen gibt es allgemeine Vorschriften, die die Annahme von Umlaufmünzen im Zahlungsverkehr regeln. Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro in der jeweils geltenden Fassung ist niemand außer der ausgebenden Behörde und den in nationalen Rechtsvorschriften zu nennenden Personen verpflichtet, mehr als fünfzig Umlaufmünzen bei einer Zahlung anzunehmen. Dabei wird nicht nach Wert unterschieden. Diese Regelung gilt für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Das Münzgesetz ergänzt diese Vorschrift in Bezug auf deutsche Gedenkmünzen und definiert auch die zu nennenden Personen (§ 3 Abs. 1 und 2 MünzG). Die Annahmepflicht von deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist auf Euro 200,-- je Zahlung beschränkt. Ergänzend gilt die Beschränkung auf 50 Münzen auch für aus Umlaufmünzen und Gedenkmünzen zusammengesetzten Zahlungen (Abs. 1). In Absatz 2 wird die Deutsche Bundesbank verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in unbegrenzter Zahl und unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel anzunehmen oder diese in andere Zahlungsmittel umzutauschen.

Die nationale Zuständigkeit spiegelt sich auch in der Gestaltung der Euro-Münzen wider. Während die europäische Seite der Euro-Umlaufmünzen einheitlich für den gesamten Euroraum vom Belgier Luc Luycx gestaltet wurde, liegt das Recht zur Gestaltung der nationalen Seite bei den verschiedenen Münzherren. Generell besteht auch die Möglichkeit, das Design der nationalen Seite zu verändern. Dies ist vor allem für die Mitgliedstaaten bedeutsam, die sich für die Abbildung des Staatsoberhaupts auf den Münzen entschieden haben. Falls das Staatsoberhaupt wechselt, sind diese Mitgliedstaaten frei, das nationale Münzbild entsprechend zu ändern. Darüber hinaus dürfen die auf den nationalen Seiten der Umlaufmünzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden. Die neuen Motive sind in den nationalen Bekanntmachungsorganen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In Deutschland sieht § 4 Absatz 2 MünzG eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vor.

Exkurs: Verschiedene Begriffsdefinitionen in Deutschland und auf europäischer Ebene

Aufgrund der historischen Entwicklung sind die Begriffe, die im nationalen Recht einerseits und im Unionsrecht andererseits verwendet werden, nicht einheitlich. In beiden Rechtsordnungen werden die Münzen von 1 Cent bis 2 Euro als „Umlaufmünzen“ bezeichnet; die Begriffe „Gedenkmünzen“ und „Sammlermünzen“ unterscheiden sich jedoch.

Nach der Terminologie im deutschen Münzgesetz kann der Bund „deutsche Euro-Gedenkmünzen“ und „deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung“ ausgeben, die das Gesetz beide unter dem Begriff „Sammlermünzen“ zusammenfasst. „Euro-Gedenkmünzen“ in diesem Sinne sind die Münzen zu 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 200 Euro; „Euro-Münzen in Sonderausführung“ sind Umlaufmünzen zu 2 Euro mit Gedenkcharakter, wie beispielsweise die Bundesländerserie.

Das Unionsrecht bezeichnet hingegen Gedenkmünzen in diesem Sinne als „Sammlermünzen“ und die Umlaufmünzen zu 2 Euro mit Gedenkcharakter als „Gedenkmünzen“. Zur Vereinfachung sollen hier in erster Linie die Begriffe im Sinne des Unionsrechts verwendet werden.