Cash Electronic Data Interchange (CashEDI)

Die Deutsche Bundesbank hat vor geraumer Zeit bekannt gegeben, dass Einzahlungen ab dem 1. Januar 2013 grundsätzlich via CashEDI avisiert bzw. Auszahlungen via CashEDI bestellt werden müssen (CashEDI-Pflicht).

Hiermit möchten wir Sie über Erhebung bzw. Anpassung der Entgelte und erforderliche Anpassungen in der Abwicklung von Ein- und Auszahlungen informieren:

Die bereits vorhandene Infrastruktur für die Abwicklung konventioneller[1] Ein- und Auszahlungen wird über den 1. Januar 2013 hinaus aufrechterhalten, um die Abwicklung von Ein- und Auszahlungen zu gewährleisten, wenn die Nutzung von CashEDI nicht möglich ist. [Backup-Verfahren].


Mit Wirkung vom 1. Januar 2013

  • wird für Einzahlungen und Geldbestellungen von Bargeldgeschäftspartnern, die nicht über CashEDI abgewickelt werden, ein Erfassungsentgelt in Höhe von 10,00 Euro je Gutschrift / Weiterleitung bzw. je Portion / unportionierte Bestellung erhoben.
  • beträgt das Weiterleitungsentgelt für Einzahlungen von Bargeldgeschäftspartnern zur Ausführung als Prior1-Zahlung einheitlich 2,75 Euro.
  • beträgt das Portionierungsentgelt einheitlich 5,00 Euro pro Portion.
  • werden im Geschäftsverkehr mit Bargeldgeschäftspartnern keine „offenen“ Einzahlungen mehr abgewickelt.

Sofern der Eintritt des Backup-Falles von der Bank zu vertreten ist, wird bei CashEDI-Teilnehmern für die konventionelle Abwicklung von Transaktionen kein Erfassungsentgelt erhoben.

Die bisherige Differenzierung der Entgelte für die Prior1-Zahlung (Abschnitt XII. Nr. 13 des Preisverzeichnisses) und die Portionierung (Abschnitt XII. Nr. 20 des Preisverzeichnisses) nach der Abwicklungsform (konventionell oder via CashEDI) wird aufgehoben, da die konventionelle Abwicklung ab dem 01.01.2013 nur noch als Ausfalllösung zur Verfügung steht. Stattdessen wird ein eigenständiges Entgelt eingeführt, dass ab 01.01.2013 bei allen Einzahlungen (mit Zahlschein und mit Einlieferungsbeleg)[2] bzw. Geldbestellungen von Bargeldgeschäftspartnern erhoben wird, die nicht über CashEDI abgewickelt werden. Lediglich in den Fällen, in denen eine Nutzung von CashEDI nicht möglich ist und dies von der Bundesbank zu vertreten ist, werden den CashEDI-Teilnehmern diese Entgelte nicht in Rechnung gestellt.

Ab dem 01.01.2013 werden im Geschäftsverkehr mit Bargeldgeschäftspartnern (vgl. Abschnitt XII. Nr. 1 AGB/BBk) keine „offenen“ Einzahlungen mehr entgegen genommen. Dies ist unmittelbarer Ausfluss der CashEDI-Pflicht, da nur durch eine Verpackung die Zugehörigkeit aller Bestandteile einer Einzahlung zu ihrer NVE / ihrem SSCC sichergestellt ist. Darüber hinaus wird die Bank Ein- und Auszahlungen nur noch in nach Banknoten und Münzen getrennten Transaktionen abwickeln.

Im Hinblick auf die Verlagerung der bisher in KTO2 geführten Bankenkonten auf TARGET2 zum 24.06.2013 teilen wir mit, dass für Prior1-Zahlungen, die nach Abschluss der „TARGET2 transition period“ als Ersatz für die direkte Kontobuchung von Einzahlungen unmittelbar auf einem auf der TARGET2-Plattform geführten Konto des Einzahlers gutgeschrieben werden, kein Weiterleitungsentgelt erhoben wird.

Damit werden – analog der bisherigen direkten Kontobuchung mit Einlieferungsbeleg auf ein in KTO2 geführtes Konto – die Einzahlungen ohne Erhebung eines Weiterleitungsentgeltes ausgeführt, deren endbegünstigtes Konto auf der TARGET2-Plattform geführt wird. Sobald ein Konto außerhalb der TARGET2-Plattform als endbegünstigtes Konto angesprochen werden soll und lediglich die Zahlungsverkehrsabwicklung über ein TARGET2-Konto erfolgt, wird auch weiterhin das Weiterleitungsentgelt für die Ausführung als Prior1-Zahlung (ab 01.01.2013 einheitlich 2,75 €) in Rechnung gestellt.

Auf die im Rahmen der Kontoverlagerung auf TARGET2 erforderlichen Schritte zur Änderung der betroffenen Bankverbindungen für die Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Die genannten Entgelte werden den nach § 20 Satz 2 BBankG entgeltbefreiten öffentlichen Verwaltungen (Bund, Land, Sondervermögen des Bundes) nicht berechnet.

Alle anderen Änderungen des Dienstleistungsangebotes im baren Zahlungsverkehr (CashEDI-Pflicht, keine „offenen“ Einzahlungen, konventionelle Abwicklung von Ein- und Auszahlungen nur noch im Backup-Fall) gelten uneingeschränkt auch für alle öffentlichen Verwaltungen, die Bargeldgeschäftspartner nach Abschnitt XII. Nr. 1 AGB/BBk sind.

Fußnoten:

  1. konventionell = nicht über CashEDI (einschließlich über CashEDI avisierter Gutschriften / Weiterleitungen, bei denen ein manueller Erfassungsaufwand anfällt)
  2. einschließlich über CashEDI avisierter Gutschriften / Weiterleitungen, bei denen ein manueller Erfassungsaufwand anfällt