Gesetze
Rechtsgrundlagen der Bankenaufsicht – eine Liste der für die Aufsichtstätigkeit der Deutschen Bundesbank wichtigsten Gesetze.
-
-
Rechtliche Grundlage für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten ist das Kreditwesengesetz (KWG). Dieses gilt auch im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, da die EZB bei der Beaufsichtigung deutscher Banken die nationale Umsetzung der CRD IV im KWG und die jeweilige Ausübung von Wahlrechten berücksichtigen muss, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Hauptzweck des KWG ist es, Missständen im deutschen Kreditgewerbe entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Diese Aufgabe wird im öffentlichen Interesse wahrgenommen.
Das erste Vorgängergesetzes des heutigen KWG, das Reichsgesetz über das Kreditwesen, wurde bereits 1934 erlassen und schuf die Grundlagen für das geltende Bankaufsichtsrecht. Bereits damals wurden eine allgemeinen Erlaubnispflicht, Regelungen über das Eigenkapital, die Liquidität und das Kreditgeschäft sowie Anzeige- und Auskunftspflichten eingeführt. Das Kernstück des 1961 erlassenen KWG war, neben der Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Berlin (Vorgängerbehörde der BaFin), die Einführung von Eigenkapitalanforderungen. Für das Eigenkapital wurden jedoch nur allgemeine Grundsätze aufgestellt.
Die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie durch die 6. KWG-Novelle und das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz im Jahr 1998 führten zu den bis dahin wohl umfassendsten Änderungen des deutschen Bankaufsichtsrechts. Auch die bankaufsichtlichen Begleitregelungen, vor allem der seinerzeit geltende Grundsatz I mit seinen Eigenmittel-/Solvabilitätsregelungen, die Groß- und Millionenkreditverordnung, die Anzeigenverordnung und die Monatsausweisverordnung mussten grundlegend überarbeitet bzw. neu erlassen werden. Bedeutsamste Konsequenz aus der europarechtlich vorgegebenen Einbeziehung der Finanzdienstleistungsgeschäfte in das KWG und der Ausweitung des Katalogs der Bankgeschäfte war, dass BaFin und Deutsche Bundesbank seitdem außer den Kreditinstituten auch den gesamten Finanzdienstleistungssektor beaufsichtigen.
Nachdem die Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses über internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II) in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften übernommen worden waren, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie im Jahr 2006 weitere umfängliche Änderungen im Bankaufsichtsrecht vorgenommen. So wurden beispielsweise die Eigenmittelbestimmungen, die Handelsbuch- und Anlagebuchvorschriften, die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und die organisatorischen Pflichten der Institute (Erfordernis eines angemessenen Risikomanagements) umfassend erweitert.
Im Rahmen von Basel III wurden die durch Basel II gesetzten Standards fortgeschrieben. Die entsprechenden Regelungen für die EU-Mitgliedstaaten sind in der unmittelbar anwendbaren CRR-Verordnung (CRR – Capital Requirement Regulation) und in der in nationales Recht umzusetzenden CRD IV-Richtlinie (Capital Requirement Directive IV) zu finden. Die CRD IV wurde mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde auch der neue Begriff des CRR-Kreditinstituts eingeführt, der dem bisherigen Begriff des Einlagenkreditinstituts entspricht.
Download
Gesetzestext
Weiterführende Informationen
-
Rechtliche Grundlage für die Beaufsichtigung von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAG-Institute) ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Nahezu sämtliche Bestimmungen des ZAG setzen die europäische Zahlungsdienstleistungsrichtlinie (üblicherweise Payment Services Directive, PSD genannt) um.
Gesetzestext
Weiterführende Informationen
-
Im Jahre 2013 hat der deutsche Gesetzgeber die zusätzliche Aufsicht über Finanzkonglomerate in einem eigenständigen Gesetz, dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) zusammengefasst. Zuvor fanden sich diese Regelungen sowohl im Kreditwesengesetz (KWG) als auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Anwendung der jeweiligen Vorschriften war davon abhängig, ob an der Spitze eines Konglomerats ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierbranche oder der Versicherungsbranche stand. Da die Regelungen im KWG und VAG nicht immer deckungsgleich waren, bestanden Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage. Durch das FKAG sollen eben diese Möglichkeiten begrenzt und die zusätzliche Aufsicht über Finanzkonglomerate insgesamt effektiver gestaltet werden.
Gesetzestext
-
Für Sparkassen ist auch das jeweils geltende landesrechtlichen Sparkassengesetz anwendbar. Nach wie vor sollen Sparkassen das Sparen und die Vermögensbildung sowie die Kreditversorgung der Bevölkerung fördern bzw. sicherstellen. Sparkassen unterliegen grundsätzlich dem Regionalprinzip, sie sollen die Belange der regionalen Wirtschaft besonders berücksichtigen. Gewinne werden an den Träger ausgeschüttet oder direkt für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.
Zum Sparkassenverband gehören auch als Dachverband der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV), die Landesbanken, die DekaBank, die Landesbausparkassen die Erstversicherungsgruppen der Sparkassen und verschiedene Finanzdienstleistungsunternehmen.
Gesetzestexte
-
Für Genossenschaftsbanken gilt das Genossenschaftsgesetz (GenG) nach dem es das wesentliche Unternehmensziel der Genossenschaften ist, die Mitglieder zu fördern. Kennzeichen von Genossenschaften ist das von der Beteiligungshöhe unabhängige Stimmrecht von einer Stimme je Mitglied. Genossenschaftsbanken müssen zwingend einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, der den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft. Die Genossenschaftsbanken bilden zusammen mit ihrer genossenschaftlichen Zentralbank, den Verbundunternehmen und ihren Sonderinstituten eine Bankengruppe.
Gesetzestext
-
Mit Wirkung zum 3. Juli 2015 wurden die Vorgaben der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme in das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) umgesetzt. Nach dem Einlagensicherungsgesetz sind alle Banken, die das Einlagengeschäft betreiben, verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Der Entschädigungsanspruch beträgt nach dem EinSiG 100.000 € je Einleger und je Bank.
Die bis dahin im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gemeinsam mit der Einlegerentschädigung umgesetzte Anlegerentschädigung wurde im Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortgesetzt. Das AnlEntG sieht vor, dass Kunden, die Wertpapierdienstleitungen von Wertpapierfirmen (einschließlich Kreditinstituten) in Anspruch nehmen, entschädigt werden, wenn die betreffende Firma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die sie für Rechnung ihrer Kunden verwahrt. Der Entschädigungsanspruch ist auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 € je Anleger und Institut begrenzt.
Gesetzestexte
Weiterführende Informationen
-
Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG) ist 2011 in Kraft getreten und wurde als Antwort auf die Finanzkrise des Jahres 2007 geschaffen. Das Gesetz sieht für den Fall einer Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems ein besonderes Sanierungs- und Reorganisationsverfahren für Banken außerhalb der Insolvenz vor. Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ist ein im Jahre 2015 in Kraft getretenes Gesetz, welches die europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) in deutsches Recht umsetzt.
Es enthält unter anderem die Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie zur Frühintervention und regelt die geordnete Abwicklung einer Bank. Da der deutsche Gesetzgeber das KredReorgG im Wege der Umsetzung der BRRD in das deutsche Recht nicht abgeschafft hat, bleibt die selbstverantwortliche Reorganisation eines Kreditinstitutes nach dem Regime des KredReorgG neben allen Maßnahmen nach dem SAG weiterhin als zusätzliche Option möglich.
Gesetzestexte
Weiterführende Informationen
-