Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Mit dem IFG wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch gegenüber Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen. Für die Deutsche Bundesbank gilt das IFG nur, insoweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnimmt. Außerdem besteht eine Reihe von Ausnahmetatbeständen: Kein Anspruch auf Informationszugang bei der Deutschen Bundesbank besteht z. B. hinsichtlich der durch § 9 Kreditwesensgesetz (KWG) geschützten Informationen im Bereich der Bankenaufsicht, hinsichtlich der dem Statistikgeheimnis gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz unterliegenden Informationen sowie bei Bankgeschäften in privatrechtlicher Form. Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, darf ein Informationszugang nur gewährt werden, wenn das Informationsinteresse das Schutzinteresse des Dritten überwiegt.
Neu ist, dass für Amtshandlungen nach dem IFG, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, handelt, Gebühren und Auslagen zwingend zu erheben sind.
Ihr Auskunftsersuchen nach dem IFG können Sie für alle Dienststellen der Deutschen Bundesbank schriftlich an die nebenstehende Anschrift richten.