Zahlungsverkehrsstatistik
ESZB-Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2020/59)
Die ESZB-Zahlungsverkehrsstatistik wurde grundlegend überarbeitet. Mit der Änderungsverordnung werden die bisherigen, jährlichen Meldepflichten zur Zahlungsverkehrsstatistik deutlich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere neuere Entwicklungen im Zahlungsverkehr, die Erhebung von Betrugsdaten und grenzüberschreitende Kartenzahlungen nach einzelnen Güter- und Dienstleistungskategorien sowie Empfängerländern. Ab dem 1. Januar 2022, erstmalig für die Berichtsperioden 1. Quartal 2022 und 1. Halbjahr 2022, wird die Meldefrequenz für einige Positionen vierteljährlich und für die meisten Positionen halbjährlich sein.
Die Änderungsverordnung wurde am 11. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Änderungsverordnung sowie eine Rückäußerung zur öffentlichen Konsultation sind auf der Webpräsenz der EZB abrufbar.
Meldepflichtige
Am 27.04.2021 hat die deutsche Bundesbank eine Anordnung für Kreditinstitute und eine Festsetzung für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, über die neuen Meldepflichten erlassen. Nachfolgend stehen die Dokumente für die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen zur Verfügung.
Einreichungsformat und -weg
Alle Datenlieferungen sowie die standardisierte Fehlanzeige sind im XML-Format (Beschreibung siehe unten) über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Einreichungsfrist und Meldetermine
Die Meldungen sind der Bundesbank bis spätestens zu den untengenannten Meldeterminen einzureichen:
Abgabetermine der Zahlungsverkehrsstatistik | |
Berichtszeitraum | Spätester Abgabetermin |
2. Halbjahr 2023 | 29.03.2024 |
1. Quartal 2024 | 30.04.2024 |
2. Quartal 2024 | 31.07.2024 |
1. Halbjahr 2024 | 30.09.2024 |
3. Quartal 2024 | 31.10.2024 |
4. Quartal 2024 | 31.01.2025 |
2. Halbjahr 2024 | 31.03.2025 |
Rechtliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
Dokumente der EZB
teilweise in englischer Sprache