Erläuterungen zur Zuordnung von Gegenparteien gemäß Anhang V, Teil 1.42

Im Anhang V, Teil 1.42 des ITS on Supervisory Reporting werden die Gegenpartei-Sektoren definiert, nach denen Geschäfte in FINREP zu untergliedern sind. Diese harmonisierten Definitionen decken allerdings keine spezifischen Einzelfälle und Sonderkonstellationen in einzelnen EU-Ländern ab und bedürfen zum Teil weiterer nationaler bankaufsichtlicher Erläuterungen.

Die EBA hat die Zuordnung zu Gegenpartei-Sektoren mithilfe verschiedener Q&As konkretisiert (z. B. Q&A 2017_3424, Q&A 2015_1758, Q&A 2018_4276) und stellt im Rahmen dieser Q&As grundsätzlich auf die Systematik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) als Grundlage für die Zuordnung zu den Gegenpartei-Sektoren ab. BaFin und Deutsche Bundesbank basieren ihre nationale bankaufsichtliche Auslegung spezifischer Einzelfälle für die FINREP bezogene Zuordnung zu den Gegenpartei-Sektoren daher – unabhängig von dem der jeweiligen Meldung zugrundeliegenden Rechnungslegungsstandard IFRS oder nGAAP – analog nach der Systematik des ESVG 2010. Nähere Hinweise zur Zuordnung in die jeweiligen Sektoren des ESVG 2010 veröffentlicht die Deutsche Bundesbank unter dem Stichwort Kundensystematik auf ihrer Internetseite.

Für Klärungsfragen zum Gegenpartei-Sektor „Kreditinstitute“ folgt für bankaufsichtliche Zwecke aus der Systematik des ESVG 2010, dass sich die Zuordnung zu diesem Sektor, soweit nicht anders im Anhang V des ITS on Supervisory Reporting oder in EBA-Q&As spezifiziert, an der statistischen Definition der „Monetären Finanzinstitute (MFI)“ orientieren soll.

Wirtschaftlich selbständige Privatpersonen, Einzelkaufleute, Freiberufler und ausschließlich aus Privatpersonen bestehende BGB-Gesellschaften sind im Rahmen des bankaufsichtlichen Ausweises dem Sektor „Haushalte“ zuzuordnen. Eine Zuordnung zu den „Kapitalgesellschaften“ oder „Quasi-Kapitalgesellschaften“ gemäß der Systematik des ESVG 2010 und damit für bankaufsichtliche Zwecke zu den „Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften“ oder „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften“ scheidet für diese Kunden definitorisch hingegen aus.

Diese Hinweise gelten bis zu einer möglichen harmonisierten Konkretisierung oder Klarstellung durch die EBA im Anhang V des ITS on Supervisory Reporting oder an anderer Stelle.