Meldewesen ITS on Supervisory Reporting: EBA-Validierungsregeln mit dem Schweregrad „Warning“ – Hinweise zur Einreichung von Begründungen
Mit dem Melderahmenwerk der Taxonomie 2.9 hat die European Banking Authority (EBA) bei den Validierungsregeln eine neue Klassifikation eingeführt: An die Stelle der bisherigen Kategorien treten die zwei Einstufungen „Error“ und „Warning“.
Beide Einstufungen führen zu verschiedenen Bearbeitungsschritten, wobei die Kategorie „Error“ dem bisherigen Verfahren bei Verletzung von „Blocking“-Fehlern entspricht: Die XBRL-Regeln mit Schweregrad „Error“ haben im Falle eines aufgetretenen Fehlers bei Erstvalidierung eine Abweisung der Meldung zur Folge (analog der bisherigen Kategorie „Blocking“). Eine Korrekturmeldung ist in diesem Falle zwingend.
Im Falle von „Warnings“ muss ein neues Verfahren angewendet werden, da die Regelverletzung nicht zwingend zur Abweisung der Meldung und zur Neueinreichung führt. Die Bundesbank stellt als Ergänzung des bestehenden Meldeverfahrens eine technisch unterstützte Anwendung bereit, die speziell der Einreichung der Begründungen für „Warning“- Regeln dienen soll. Die Verwendung durch die meldepflichtigen Institute ist erstmals für ITS-Meldungen unter Taxonomie 2.9 beginnend ab Meldestichtag 31.03.2020 vorgesehen.
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- Für jede Einreichung mit verletzten "Warning"-Validierungsregeln (Rückmeldungsstatus „W“) wird den einreichenden Instituten jeweils ein Fehlerreport im pdf-Format und eine CSV-Datei zur Verfügung gestellt. Die CSV-Datei ist um die geforderten Begründungen zu ergänzen und bei der Bundesbank einzureichen. Begründungen in englischer Sprache sind erwünscht.
- Bei Korrektureinreichungen wird die Bundesbank im Falle der „Warning“-Validierungsrückmeldung erneut eine CSV-Datei zur Verfügung stellen. Diese ist um alle für die Korrektureinreichung relevanten Begründungen zu ergänzen und einzureichen. Begründungsdaten aus CSV-Dateien aus vorherigen Einreichungen können für die Korrektureinreichung nicht berücksichtigt werden.
- Für Einzeleinreichungen mit „Fehler“ (F) sowie „Fehler und Warnungen“ (FW) ist es nicht vorgesehen, Begründungen zu erbringen. Es wird eine Korrekturmeldung für die fehlerhaften „Error“-Validierungsregeln erwartet.
- Bei Sammeleinreichungen gilt dies für jede einzelne enthaltene Meldung:
- Enthaltene Einzelmeldungen, die mindestens einen „Error“ enthalten, werden zurückgegeben; eine Korrektur ist einzureichen.
- Für enthaltene Einzelmeldungen, die keine „Errors“, aber mindestens eine „Warning“-Validierungsrückmeldung enthalten, müssen Begründungen mit der CSV-Datei eingereicht werden.
- Für enthaltene Einzelmeldungen, die weder „Errors“ noch „Warning“-Validierungsrückmeldungen enthalten, ist keine weitere Dateneinreichung erforderlich.
Wichtig: Im Hinblick auf die in Sammeleinreichungen enthaltene Vielzahl von Meldungen verschiedener Banken ist es für eine effektive Qualitätssicherung aus Sicht der Bundesbank sinnvoll, wenn einzelne CSV-Dateien für jedes in der Sammeleinreichung enthaltene Institut eingereicht werden, sobald dessen Begründungen vorliegen. - Für eine Korrektur oder Ergänzung bereits erbrachter Begründungen kann die CSV-Datei mit aktualisiertem Begründungstext erneut bei der Bundesbank eingereicht werden. Die aktualisierten Inhalte ersetzen die bereits eingereichten Begründungen; leere Felder werden ignoriert.
- Die Möglichkeit, Testeinreichungen zu erbringen, sollte genutzt werden. Für Testzwecke ist es nicht erforderlich, für alle „Warnings“ Begründungen zu erbringen, Beispiele für den Testzweck sind ausreichend.
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Mit dem Melderahmenwerk der Taxonomie 2.9 hat die European Banking Authority (EBA) bei den für die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: ITS on Supervisory Reporting) relevanten Validierungsregeln eine neue Klassifikation eingeführt: An die Stelle des bisherigen „Blocking“, „Non-blocking“ und „Warning“ treten die zwei Einstufungen „Error“ und „Warning“. Die neue Zuordnung der Validierungsregeln kann der Liste der Validierungsregeln auf der Website der EBA (siehe Link "Reporting framework 2.9" unter "Weiterführende Informationen") entnommen werden.
Die veröffentlichte EBA Dokumentation („changes compared to previous version phase 2.9.1“) legt fest, dass angeschlagene „Warning“ Validierungsregeln im Regelfall einzuhalten sind, auch wenn die Nichteinhaltung dieser Validierungsregeln meldetechnisch nicht einreichungsverhindernd ist. Wenn die Verletzung einer „Warning“-Regel aus aufsichtlicher Sicht angemessen begründet wird, kann in diesen Ausnahmefällen eine Regelverletzung akzeptiert werden. Bei aus bankaufsichtlicher Sicht nicht ausreichender Begründung wird die Verletzung einer „Warning“-Regel als Fehler gewertet, die eine Korrektur der eingereichten Meldung erforderlich macht.
Für die Erbringung der Begründung stellt die EBA derzeit keine Möglichkeit innerhalb der Taxonomie und des Regelrahmenwerks zur Verfügung, hat aber angekündigt, dass zur Erbringung von Begründungen über Lösungen nachgedacht wird. Da zum 31.3.2020 keine harmonisierte Lösung angeboten werden kann, hat die Bundesbank zur Erleichterung des weiteren Vorgehens im Rahmen der Meldebearbeitung eine Anwendung als Ergänzung des bestehenden Meldeverfahrens entwickelt, der speziell der Einreichung der Begründungen für „Warning“- Regeln dient.
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Die EBA hat alle Validierungsregeln neu kategorisiert. In Folge dessen wurden bisherige „Non-blocking“ Validierungsregeln sowie neu eingeführte Regeln der Kategorie „Warning“ zugeordnet. Durch diese Vorgaben der EBA müssen sich meldepflichtige Institute sowie die Bundesbank auf eine EBA-konforme Abwicklung von Begründungen im Zusammenhang mit auftretenden „Warning“-Validierungsfehlern einstellen.
Die Bundesbank hat für die Übermittlung von Begründungen durch die Institute eine Einreichungsmöglichkeit über die sichere Verbindung des Extranets entwickelt. Die Validierungsergebnisse aller Einreichungen werden mit aufgetretenen „Warning“-Validierungsrückmeldungen den von den betreffenden Instituten übersandten Begründungen für die einzelnen Fehler gegenübergestellt. Die Bundesbank wird der EZB die Begründungen zu „Warning“-Validierungsrückmeldungen weitergeben.
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Die Eingangsvalidierung der Bundesbank wurde dahingehend modifiziert, dass sie bei Meldungseinreichungen die Rückmeldungen mit den neuen Statusausprägungen „Information“ (I), „Fehler“ (F), „Warnungen“ (W) sowie „Fehler und Warnungen“ (FW) an den Einreicher zurückmeldet. Zusätzlich zu der bislang schon üblichen systemischen Rückmeldung im pdf-Format wird für Meldungen, die mindestens eine „Warning“-Validierungsrückmeldung enthalten eine Datei im CSV-Format an den Einreicher gesandt. Zu Meldungen, die eine fehlerfreie Erstvalidierung durchlaufen haben, erhält der Einreicher zudem eine Rückmeldung mit dem Statis „I“ als positive Empfangsbestätigung.
Diese positive Rückmeldung berücksichtigt jedoch noch keine Ergebnisse der nachgelagert durchzuführenden Validierung zu Non-XBRL-Regeln der EBA sowie nachgelagerten Prüfungen im Kontext des SSM-Meldewesenprozesses. Im Rahmen der nachgelagerten Validierung werden die Einreicher bilateral von der laufenden Aufsicht kontaktiert.
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Im Vorfeld der Übersendung von Meldedateien zur Taxonomie 2.9 der für den ersten Meldestichtag 31.03.2020 relevanten Einreichungsfrist 12. Mai 2020 erhalten die meldepflichtigen Institute die Gelegenheit, die reibungslose Verarbeitung produktiver Meldungen in den Systemen der Bundesbank zu testen.
Bei einer produktiven Einreichung ist im Falle von Fehlern („Error“, Rückmeldung „F“) eine Korrekturmeldung einzureichen. Aus technischen Gründen wird auch dann eine CSV-Datei ausgegeben, wenn eine Einreichung neben Feststellungen zu Errors auch Warning-Validierungsrückmeldungen (Rückmeldestatus „FW)“enthält. Diese CSV-Dateien müssen nicht an die Bundesbank zurückgesendet werden.
Sofern hingegen nur „Warning“-Validierungen verletzt wurden (Status „W“), hat die einreichende Stelle die Rückmeldung zu prüfen. Als Ergebnis dieser Prüfung ist entweder die Meldung zu korrigieren oder eine Begründung zu liefern. Diese Begründung soll in der mitgelieferten CSV-Datei erbracht werden und zur Klärung auf Aufsichtsseite klar formuliert sein. Die erforderlichen Referenzdaten sind in der CSV-Datei vorausgefüllt. Eine institutsseitige Begründung in englischer Sprache ist sachgerecht, um einen reibungslosen und effizienten Informationsprozess zwischen Bundesbank und EZB zu fördern. Der Informationsprozess zwischen Bundesbank und EZB wird in Englisch durchgeführt. Das Format der CSV-Datei ist der Anlage „Muster einer Rückmeldung im csv Format“ unter "Weiterführende Informationen" zu entnehmen. Die einreichende Stelle soll die vorausgefüllten Angaben nicht verändern, da sonst eine technische Zuordnung der Begründung zur Einreichung bundesbankseitig nicht mehr einwandfrei möglich ist. Im CSV-Format sollte in der Spalte zur institutsseitigen Kontaktinformation der Namen des Sachbearbeiters, dessen Telefonnummer sowie die E-Mailadresse eingetragen werden.
Ein beispielhafter Ablauf ist unter „Weiterführende Informationen“ zu finden.
Die Datei mit den entsprechenden CSV-Begründungen muss – wie die originären bankaufsichtlichen ITS-Meldungen auch – gezippt via Filetransfer im Extranet der Bundesbank hochgeladen werden. Hierfür wird eine eigene Datei-Namenskonvention veröffentlicht („Arbeitsgebiet“ BGR).
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Institute können eine bereits übermittelte Begründung für „Warning“-Regeln zu einer Meldungseinreichung gemäß ITS on Supervisory Reporting mit einer neuen Formulierung inhaltlich korrigieren. Hierzu soll der Einreicher die mit der Meldungseinreichung zur Verfügung gestellte CSV-Datei wiederverwenden und den Begründungstext entsprechend überarbeiten. Nur dann sind die für die Weiterverarbeitung in der Bundesbank notwendigen Schlüsselinformationen enthalten .
Für eine neue ITS-Meldungseinreichung mit resultierenden „Warning“-Validierungsrückmeldungen wird jeweils eine erneute CSV-Datei mit neuen Schlüsselinformationen zur Verfügung gestellt. Diese ist erneut auszufüllen und einzureichen. Begründungsdaten aus CSV-Dateien in Bezug auf vorherige Einreichungen zu Warnings können nicht berücksichtigt werden.
Eine verletzte „Warning“ -Validierungsregel kann in den Rückmeldungen der Bundesbank in mehreren Zeilen angegeben sein, wenn die Regel durch mehrere Datenpunkte verletzt wird. Pro verletzter Validierungsregel ist nur eine einheitliche Begründung einzureichen. Der Einreicher kann die Begründung in einer beliebigen Zeile zur korrespondierenden Validierungsregel erfassen. Es wird für die weitere Verarbeitung pro Regel nur diejenige Begründung weiterverwendet, die als erste (beginnend von oben) ausgelesen wird (siehe Beispiel unter "Weiterführende Informationen"). Etwaige weitere (anderslautende) Begründungen für diese Validierungsregel in darunterliegenden, folgenden Zeilen werden systemseitig ignoriert. Dies gilt auch für die ggf. mitgelieferten Kontaktdaten.
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Die einreichenden Stellen haben die Möglichkeit, der Bundesbank Fragen und Anmerkungen zu dem vorgesehenen Verfahren zu übersenden (Datenbanken_B41@bundesbank.de).
Die ersten Meldungen zum ITS on Supervisory Reporting in der Version 2.9 mit den neuen Verfahrensregeln sind erstmals zum Meldestichtag 31.3.2020 zu erbringen. Daher wird die Bundesbank das erweiterte Vorgehen ab April 2020 in den laufenden Betrieb übernehmen.
Die Institute erhalten die Möglichkeit von Testeinreichungen im neuen Meldeverfahren in Bezug auf „Warning“-Validierungen. Über den genauen Zeitpunkt wird die Bundesbank via ExtraNet-Newsletter informieren. Allgemeine Testeinreichung zur Taxonomie 2.9 sind bereits im laufenden Meldeverfahren möglich.
Sollte es zu unerwarteten Problemen bei der Durchführung mit dem anvisierten Begründungsverfahren kommen, wird im Einzelfall zwischen Institut und Bundesbank eine den harmonisierten Anforderungen genügende Lösung gefunden werden müssen.
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