Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) Aufsicht führt neuen Zyklus ein

Am 19. Dezember 2014 hat die Europäische Bankenaufsichts­behörde (EBA) die Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation ProcessSREP) zur Konkretisierung von Art. 97 ff. der europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IVCRD IV) veröffentlicht. Diese Leitlinien richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und waren bis zum 1. Januar 2016 umzusetzen.

Der SREP umfasst demnach die Bewertung der vier nachfolgenden zentralen Elemente:

  • Tragfähigkeit des Geschäftsmodells,
  • Governance und Risikomanagement,
  • Kapitaladäquanz sowie
  • Liquidität.

Anschließend an die Risikobewertung soll beurteilt werden, ob die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung eines Instituts angemessen sind, um eine solide Deckung der Risiken zu gewährleisten, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann. Der Prozess endet in einer Gesamteinschätzung, die die Basis für weitere aufsichtliche Maßnahmen und Vorgaben zur Mängelbeseitigung bildet.

Eine Neuerung, die sich aus der Umsetzung der Leitlinien in Deutschland ergibt, ist die Festsetzung von Kapitalzuschlägen im Zuge einer umfassenden und systematischen Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung. Dieser Prozess wird als SREP-Kapitalquantifizierung bezeichnet. Harte Kapitalzuschläge im Rahmen der Säule 2 (Pillar 2 Requirements - P2R) sind danach für alle Risiken zu ermitteln, die nicht oder nicht ausreichend durch die Säule-1-Eigenmittel­anforderungen abgedeckt sind.

BaFin und Deutsche Bundesbank führten daher in den Jahren 2016 und 2017 erstmals entsprechend den Vorgaben der EBA für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG, die unter direkter deutscher Aufsicht stehen, den vollständigen SREP durch, das heißt inklusive Kapitalquantifizierung als neue Komponente. Der vollständige SREP wird in dieser Form künftig regelmäßig in einem abgestuften, festen Turnus, der nachfolgend beschrieben wird, für alle Kreditinstitute vollzogen. Über das Ergebnis der Kapital­quantifizierung werden die Institute informiert. Hiervon unabhängig werden die Risikobewertung der vier zentralen Elemente und die Gesamteinschätzung weiterhin jährlich durchgeführt.

EBA-Vorgaben für die Kapital­quantifizierung

Nach den SREP-Leitlinien soll die SREP-Kapital­quantifizierung regelmäßig alle zwölf Monate bis alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitskriterien durchgeführt werden. Häufigere Bewertungen sind allerdings möglich.

Zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeitskriterien sollen die zuständigen Behörden alle Institute unter ihrer Aufsicht auf der Grundlage der Größe, der Struktur und der internen Organisation des jeweiligen Instituts sowie aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte in Kategorien von 1 bis 4 einteilen. Diese vorgenommene Kategorisierung soll die Bewertung des Risikos widerspiegeln, das die Institute für das Finanzsystem darstellen. Die Kategorie 1 umfasst hierbei die Institute mit dem höchsten Risiko für das Finanzsystem.

Zyklus der Kapital­quantifizierung für deutsche Institute

Entsprechend dieser Vorgaben, an denen sich auch die Europäische Zentralbank orientiert, haben BaFin und Deutsche Bundesbank die Institute unter ihrer Aufsicht kategorisiert. Maßgeblich war auf der einen Seite die Bedeutung des jeweiligen Instituts, vor allem aufgrund seiner Größe und Komplexität, auf der anderen Seite seine Risikolage.

KategorieBewertung aller SREP-Elemente inklusive Kapital­quantifizierung (Mindesthäufigkeit)Risiko­bewertung und Gesamt­einschätzung
1jährlichjährlich
2alle 2 Jahrejährlich
3alle 3 Jahrejährlich
4alle 3 Jahrejährlich

Die Zuordnung eines Instituts anlässlich der SREP-Kapitalquantifizierung zu einer Kategorie ist für den jeweiligen Zyklus abschließend. Eine vorgezogene SREP-Kapitalquantifizierung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es kommt zu einer drastischen Verschlechterung der Risikolage des jeweiligen Instituts oder es liegt eine wesentliche Veränderung der Situation vor, zum Beispiel bei einer Fusion.

Derzeit befindet sich der ganz überwiegende Teil der Institute in den Kategorien 3 und 4 und damit in einem dreijährigen Zyklus für die Kapitalquantifizierung. Die Aufsicht informiert die Institute im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte über ihren jeweiligen Turnus.

Weiche Kapitalanforderung

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich allein auf die Festlegung der harten SREP-Kapitalanforderung (Pillar 2 Requirements). Der Turnus für die weiche SREP-Kapitalanforderung, die Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance), ist davon unabhängig. Er lag bisher bei zwei Jahren, was die deutsche Aufsicht auch grundsätzlich beibehalten wird. Da die weiche Kapitalanforderung auf den Ergebnissen des nationalen Stresstests aufbaut, wird die Aufsicht auch den Stresstest weiterhin grundsätzlich alle zwei Jahre durchführen. Bei der weichen Kapitalanforderung handelt es sich lediglich um eine aufsichtsinterne Kenngröße. Diese entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Veröffentlichung der harten SREP-Kapitalanforderung

Die Institute dürfen den SREP-Kapitalzuschlag aufgrund des Charakters einer harten Kapitalanforderung in Prozent beziehungsweise Prozentpunkten veröffentlichen.