Wegfall und Einführung von Kennzahlen
1. Kredite von Ausländern an Inländer sowie Guthaben von Ausländern bei inländischen Banken
Die neuen Kennzahlen bei den Krediten an Inländer erlauben nun eine tiefere Untergliederung nach dem Sektor des inländischen Schuldners. Dieser Anpassungsbedarf bei den Kennzahlen des Kreditverkehrs ergab sich insbesondere aus den Vorgaben der Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19). Die zusätzlichen Differenzierungen der sektoralen Gliederung laut Tabelle 8 der Leitlinie dienen der Verbesserung der Datenbasis für die Wirtschafts- und Finanzanalyse.
Konkret sind bestimmte Kennzahlen des Kreditverkehrs für die finanziellen und die nicht-finanziellen inländischen (Schuldner-) Sektoren tiefer untergliedert worden. Einzelheiten hierzu können Sie der nachfolgenden Zuordnungstabelle entnehmen. Alle weiteren Kennzahlen des Kreditverkehrs bleiben von dieser Änderung unberührt und sind weiterhin gültig (beispielsweise die Kennzahlen für die inländischen Schuldnergruppen MFIs und öffentliche Haushalte).
Überleitungstabelle von bisherigen zu neu eingeführten Sektor-Kennzahlen:
1.1 Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
Kennzahlen alt | Kennzahlen neu | Anmerkungen | ||
Finanzielle Unternehmen | 275 | Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 075 | Neu eingeführte Kennzahl |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 675 | Neu eingeführte Kennzahl | ||
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 275 | Die Kennzahl 275 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind. | ||
Nichtfinanzielle Unternehmen | 975 | Nichtfinanzielle Unternehmen | 975 | Die Kennzahl 975 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck) |
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 875 | Neu eingeführte Kennzahl |
1.2 Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an Inländische:
Kennzahlen alt | Kennzahlen neu | Anmerkungen | ||
Finanzielle Unternehmen | 261 | Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 041 | Neu eingeführte Kennzahl |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 541 | Neu eingeführte Kennzahl | ||
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 261 | Die Kennzahl 261 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind. | ||
Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen | 941 | Nichtfinanzielle Unternehmen | 941 | Die Kennzahl 941 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck) |
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 841 | Neu eingeführte Kennzahl |
Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer:
Kennzahlen alt | Kennzahlen neu | Anmerkungen | ||
Emissionen von finanziellen Unternehmen | 263 | Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 663 | Neu eingeführte Kennzahl |
Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 263 | Die Kennzahl 263 ist nur noch für Emissionen finanzieller Unternehmen zu verwenden, die nicht dem Teilsektor „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind. |
Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen u.ä. nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
Kennzahlen alt | Kennzahlen neu | Anmerkungen | ||
Finanzielle Unternehmen | 276 | Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 076 | Neu eingeführte Kennzahl |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 776 | Neu eingeführte Kennzahl | ||
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 276 | Die Kennzahl 276 ist nur noch für finanzielle Unternehmen zu verwenden, die nicht den Teilsektoren „Investmentvermögen“ und „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ zuzuordnen sind. | ||
Nichtfinanzielle Unternehmen | 976 | Nichtfinanzielle Unternehmen | 976 | Die Kennzahl 976 ist nur noch für Nichtfinanzielle Unternehmen zu verwenden (ohne Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck) |
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 876 | Neu eingeführte Kennzahl |
2. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)
Wegfall der Kennzahlen 182, 282, 782, 583, 283 und 783: Diese Kennzahlen entfallen, da die korrespondierenden Informationen inzwischen aus einer anderen Datenquelle abgeleitet werden können. Um den Meldepflichtigen aber ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer technischen Systeme zu lassen, können Meldungen in diesen Kennzahlen noch bis zum 31.12.2020 bei der Bundesbank eingereicht werden.
Neueinführung der Kennzahlen 181, 281 und 381: Diese Kennzahlen tragen dem Niedrigzinsumfeld Rechnung und erlauben die differenzierte Meldung von Einnahmen und Ausgaben aus negativen Zinsen. Dies sind Zinsen, mit denen eine Forderung belastet beziehungsweise eine Verbindlichkeit vergütet wird. Aus Sicht des Schuldners stellen Negativzinsen somit Einnahmen aus einer Verbindlichkeit dar. Aus Sicht des Gläubigers sind sie Ausgaben für eine Forderung. Für die Zwecke der Statistik und der darauf aufbauenden ökonomischen Analyse ist es erforderlich, dass Zinszahlungen für Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt erfasst werden. Darüber hinaus widerspräche es dem Bruttoprinzip, solche Zahlungen mit negativem Vorzeichen in bestehende Kennzahlen (für positive Zinsen) zu melden.
Die bekannten Kennzahlen für Zinseinnahmen und -ausgaben sind entsprechend folgendem Schema zu melden:
Vordruck | Zweck der Zahlung | Kennzahl | Belegarten |
Z14/Z15 | Zinseinnahmen und | 184 (Kreditinstitute) | 3: Einnahmen aus Forderungen |
Z4 | 284 (Unternehmen und Privatpersonen) | ||
384 (Öffentliche Haushalte) |
Die neuen Kennzahlen für Einnahmen und Ausgaben aus negativen Zinsen sind hingegen folgendermaßen zu melden:
Vordruck | Zweck der Zahlung | Kennzahl | Belegarten |
Z4 | Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen aus | 181 (Kreditinstitute) | 3: Einnahmen aus Verbindlichkeiten |
281 (Unternehmen und Privatpersonen) | |||
381 (Öffentliche Haushalte) |
Für Zahlungen von Negativzinsen zwischen verbundenen Unternehmen wurden keine gesonderten Kennzahlen eingeführt. Hier ist wie bisher zu verfahren.
Die von diesen Veränderungen betroffenen Merkblätter werden nicht gesondert angepasst. Die neuen Vorgaben sind jedoch auf die dort geregelten Meldesachverhalte entsprechend anzuwenden.
Alle neuen Kennzahlen können ab sofort verwendet werden. Um mögliche Anpassungen in den technischen Systemen zu ermöglichen wird eine Übergangsfrist bis einschließlich zum Berichtsmonat Dezember 2020 gewährt. Ab dem Berichtsmonat Januar 2021 sind ausschließlich die neuen Kennzahlen in ihrer neuen Definition zu verwenden.