Änderungen im Meldewesen
Hier finden Sie einen Überblick über die aktuelle Änderung im außenwirtschaftlichen Meldewesen.
Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zum 1. Januar 2025
Die Änderungen zur Außenwirtschaftsverordnung werden zum 1. Januar 2025 Inkrafttreten.
Mit dem Berichtsmonat Januar 2025 werden ein Großteil der gesetzlichen Änderungen wirksam.
Bitte beachten Sie die wichtigsten Neuregelungen:
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Um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte zu entlasten, werden die Meldeschwellen angehoben.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich ab einem Transaktionswert i.H.v. 50.000 Euro eine Meldepflicht besteht. Die Transaktionsmeldungen der Geldinstitute bezüglich des Reiseverkehrs und Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere sind davon ausgenommen (§ 67 AWV).
Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten wird auf 6 Millionen Euro angehoben (§ 66 AWV).
Die Meldeschwelle der Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland wird auf 6 Millionen Euro angehoben (§ 64 f. der AWV).
Wirksam ab Berichtsmonat Januar 2025
Gegenüberstellung der Meldeschwellen
Meldeschwelle bis Berichtsmonat Dezember 2024 Meldeschwelle ab Berichtsmonat Januar 2025 Transaktionsmeldungen gemäß § 67 AWV 12.500 Euro
50.000 Euro
Transaktionsmeldungen gemäß § 67 AWV
- Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
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50.000 Euro
Transaktionsmeldungen der Geldinstitute gemäß § 70 AWV
- Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere
- Zahlungen im Reiseverkehr: Kreditkartenumsätze
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Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten 5 Mio. Euro
6 Mio. Euro
Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland 3 Mio. Euro
6 Mio. Euro
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Die papierenen Vordrucke wurden 2013 durch die Einführung der elektronischen Einreichung über Datensatzformate abgelöst. Sie waren bisher als Anlagen 3 bis 19 immer noch Bestandteil der Außenwirtschaftsverordnung und wurden nun im Gesetzestext durch die Erhebungsmerkmale (Datenpunkte) in sogenannten Erhebungsschaubildern ersetzt.
Die Erhebungsschaubilder werden voraussichtlich ab Mitte 2025 im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen. Für Meldungen im XML-Format kann das bisherige Format unverändert bis zum Sommer 2026 weiterverwendet werden. Ab Sommer 2025 werden wir neue XML-Schemata zur Verfügung stellen, die auf den neuen Erhebungsschaubildern basieren. Diese können in einer Übergangsphase schon optional verwendet werden, bevor sie ab Sommer 2026 verpflichtend werden.
Die Dokumentation der neuen XML-Schemata sowie der Beginn und das Ende der Übergangsphase werden per Newsletter und auf der Homepage der Bundesbank veröffentlicht.
Gegenüberstellung der Erhebungsschaubilder
Neue Erhebungsschaubilder zur AWV umfasst folgende bisherigen Anlagen zur AWV Anlage 2 DIREKA1 K3 Meldung Anlage 3 DIREKA2 K4 Meldung Anlage 4 AUSWIB1 Z5, Z5a Blatt1 und Blatt 2, Z5b Anlage 5 ZABILC1 Z4 (Transit, Dienstleistungen, Kapitalverkehr),
Z8, Z11, Z14, Z15
Anlage 6 ZABILC2 Z10 (Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate) Anlage 7 ZABILC3 Z12 (Reiseverkehr: Kartenumsätze) -
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten und Fremdwährungsreiseschecks vorgenommen werden, sind nicht mehr zu melden (betrifft die Kennzahlen 010 und 011). Die Meldepflicht für die Anlage Z13 der AWV wird ersatzlos gestrichen.
Der § 70 zur Außenwirtschaftsverordnung wurde durch die Änderung entsprechend angepasst.
Wirksam ab Berichtsmonat Januar 2025
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Der § 69 zur AWV „Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen“ ist durch die Änderung aufgehoben. Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr meldepflichtig. Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt gegenüber Ausländern sind gemäß § 67 zur AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC1 zu melden. Es gilt die Meldefreigrenze von 50.000 Euro.
Wirksam ab Berichtsmonat Januar 2025
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Um die Einhaltung der Meldefristen zu vereinfachen, werden die Meldetermine vereinheitlicht und auf Werktage umgestellt. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 gilt der 7. Werktag als einheitlicher Stichtag für die Abgabe der Transaktionsmeldungen, unabhängig von der Art der Transaktion. Für die Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten vereinheitlicht sich der Stichtag auf den 10. Werktag. Die Meldefrist für Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten ist der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.
Für die Bestände aus Direktinvestitionen bleibt der Meldetermin unverändert.
Wirksam ab Berichtsmonat Januar 2025
Gegenüberstellung der Meldefristen
(KT = Kalendertag; WT = Werktag)
Meldefrist bis Berichtsmonat Dezember 2024
Meldefrist ab Berichtsmonat Januar 2025
AUSWIB1 Z5 10. KT
Z5a 20. KT
10. WT
Z5b 50. KT
50. WT
ZABILC1 (Z4, Z8, Z11, Z14, Z15) Z4 7. KT
Z8 7. KT
Z11 5. KT
Z14 5. KT
Z15 5. KT
7. WT
ZABILC2 (Z10) 5. KT
ZABILC3 (Z12) 5. KT
DIREKA1 und DIREKA2 Keine Änderung
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Bisher optionale Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) werden zu Pflichtfeldern. Dies dient einer genaueren Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen.
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In Folge der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten werden neue Kennzahlen eingeführt, die eine bessere Zuordnung dieser Werte ermöglichen.
Die neuen Kennzahlen sind ab Berichtsmonat Januar 2025 wirksam.
Sollten technische Anpassungen notwendig sein, ist Punkt 2 „Ablösung papierener Vordrucke“ zu beachten. Im Falle der Nutzung der Übergangsfrist ist – bis zur Abgabe der Meldung mit den neuen Kennzahlen – weiterhin eine Meldung zu Kryptowerten in den bisherigen Kennzahlen (139, 239) abzugeben. Einnahmen und Ausgaben der Kryptowerte sind gemäß § 67 zur AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC2 zu melden. Es gilt die Meldefreigrenze von 50.000 Euro.
Neue Kennzahlen für Kryptowerte
Kennzahl
Belegarten
Kryprowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit 804
3 oder 4
Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten 814
3 oder 4
Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten 824
3 oder 4
Nonfungible Token (NFT) 834
3 oder 4
Weiterführende Informationen zu den Kennzahlen entnehmen Sie den Verzeichnissen.
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Bei der Einreichung von Meldungen im XML-Format werden alle normativen Schriftzeichen nach DIN 91379 in UTF-8-Kodierung und Unicode-Normalform C (NFC) unterstützt.
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Geänderte Schlüsselverzeichnisse
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