Terrorismus

Die Finanzsanktionen gegen den Terrorismus dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Anders als im Rahmen anderer Finanzsanktionsverordnungen ist hier jedoch die EG-Ratsverordnung nicht mit einem von der Kommission zu aktualisierenden Anhang der erfassten Personen versehen. Vielmehr sind hier die erfassten Personen jeweils durch den Rat mit Beschluss festzulegen.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen. Zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, kann dieses zudem spezifische Genehmigung erteilen, nachdem Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.