Syrien
Hinweis
Mit Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 wurden wesentliche Regelungen im Sanktionsregime Syrien (Verordnung (EU) Nr. 36/2012) ausgesetzt. Dies betrifft u.a. bisher bestehende Verbote bzgl. der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen bzw. etwaige diesbezügliche Genehmigungsvorbehalte. Geschäftstätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten, die nach Art. 25 der VO (EU) Nr. 36/2012 an sich verboten sind, können nun zulässig sein, wenn sie zu den im neu gefassten Art. 25a genannten privilegierten Zielen vorgenommen werden.
Zudem wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/408 vom 24. Februar 2025 mehrere syrische Kreditinstitute aus dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen (entlistet) und Sonderregelungen für den Umgang mit der Zentralbank Syriens geschaffen.
Die Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Syrien dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bereitgestellt werden.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.