Myanmar/Birma

Die Finanzsanktionen gegen Myanmar/Birma dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen werden eingefroren.

Ferner beinhalten sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen für bestimmte Güter, z.B. für Güter im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Zudem dürfen grundsätzlich keine Finanzmittel oder Finanzhilfen für bestimmte Ausrüstungen zur Überwachung der Kommunikation bereitgestellt werden.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen ( z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.