Libanon

Die Fi­nanz­sank­tio­nen im Zusammenhang mit Li­ba­non die­nen der Durch­füh­rung von Maß­nah­men des Si­cher­heits­rats der Ver­ein­ten Na­tio­nen und der Europäischen Union.

In Um­set­zung von Maß­nah­men des Si­cher­heits­rats der Ver­ein­ten Na­tio­nen wurde mit dem Er­lass der Ver­ord­nung (EG) Nr. 305/2006 des Rates die Mög­lich­keit er­öff­net, re­strik­ti­ve Maß­nah­men gegen be­stimm­te li­ba­ne­si­sche und sy­ri­sche Amts­trä­ger, die der Be­tei­li­gung an der Er­mor­dung des ehe­ma­li­gen li­ba­ne­si­schen Mi­nis­ter­prä­si­den­ten Rafik Hari­ri ver­däch­tig sind, zu ver­hän­gen. Die Na­mens­lis­te in An­hang I die­ser Ver­ord­nung ent­hält der­zeit keine Ein­trä­ge.

Die Finanzsanktionen gegenüber Libanon wurden vom Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 umgesetzt. Sie beinhalten ein Ver­bot, Fi­nanz­mit­tel oder Fi­nanz­hil­fen im Zu­sam­men­hang mit mi­li­tä­ri­schen Ak­ti­vi­tä­ten mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar be­reit­zu­stel­len.

Die mit Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates in Kraft getretenen Finanzsanktionen angesichts der Lage in Libanon beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren. Die Liste in Anhang I der vorgenannten Verordnung enthält derzeit noch keine Einträge.

Die Bun­des­bank kann im Rah­men die­ser Sank­tio­nen unter engen Vor­aus­set­zun­gen (z. B. für Grund­aus­ga­ben ge­lis­te­ter Per­so­nen) Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen er­tei­len. An­trä­ge auf Er­tei­lung einer Ge­neh­mi­gung sind bei dem Ser­vice­zen­trum Fi­nanz­sank­tio­nen der Deut­schen Bun­des­bank zu stel­len.

Ver­bind­lich sind aus­schlie­ß­lich die im Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Union (frü­her Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaf­ten) be­zie­hungs­wei­se im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­lich­ten Texte. Im Üb­ri­gen kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass das Ein­stel­len von Rechts­ak­ten nach deren In­kraft­tre­ten oder das Lö­schen nach deren Auf­he­bung nur mit zeit­li­cher Ver­zö­ge­rung er­folgt.