Libanon
Die Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Libanon dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.
In Umsetzung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates die Möglichkeit eröffnet, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte libanesische und syrische Amtsträger, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind, zu verhängen. Die Namensliste in Anhang I dieser Verordnung enthält derzeit keine Einträge.
Die Finanzsanktionen gegenüber Libanon wurden vom Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 umgesetzt. Sie beinhalten ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.
Die mit Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates in Kraft getretenen Finanzsanktionen angesichts der Lage in Libanon beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren. Die Liste in Anhang I der vorgenannten Verordnung enthält derzeit noch keine Einträge.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.