Jemen
Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Jemen dienen der Durchführung von Maßnahmen der Vereinten Nationen.
Sie werden grundsätzlich durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (EU-Verordnungen) in Kraft gesetzt. Zur zeitnahen Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorgriff auf eine zu erwartende EU-Verordnung Anordnungen von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen. Diese nationalen (Eil-)Maßnahmen auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender europarechtlicher Regelungen bzw. treten einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger außer Kraft.
Die Sanktionen beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Ferner beinhalten Sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten bereitzustellen.
Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.