Iran
Die Finanzsanktionen gegenüber dem Iran dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Daneben ist die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien verboten oder genehmigungspflichtig. Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.