Demokratische Volksrepublik Korea
Die Finanzsanktionen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Daneben ist es untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen, Materialien, Ausrüstungsgegenständen, Gütern und Technologien mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen bzw. zu erhalten.
Die Finanzsanktionen beinhalten auch ein grundsätzliches Verbot von Geldtransfers nach und von Nordkorea sowie von Geldtransfers zwischen Banken in der EU und nordkoreanischen Kredit- bzw. Finanzinstituten. Sie sehen jedoch einige Ausnahmetatbestände vor, welche die Durchführung bestimmter Geldtransfers nach vorheriger Genehmigung ermöglichen (z. B. für Geldtransfers im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, sowie landwirtschaftlichen oder humanitären Zwecken, für Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oder für Geldtransfers im Zusammenhang mit sanktionskonformen Handelsverträgen).
Ab einem Betrag von mehr als EUR 15.000,00 – bei privaten Heimatüberweisungen ab einem Betrag von mehr als EUR 5.000,00 – ist für solche Geldtransfers eine vorherige Genehmigung beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu beantragen. Für Geldtransfers mit Beträgen unter diesen Schwellenwerten besteht weder eine Genehmigungs- noch Meldepflicht.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen für die Freigabe eingefrorener Gelder erteilen. Anträge auf Erteilung einer solchen Genehmigung sind ebenfalls beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.
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Kontakt zur Einreichung von Genehmigungsanträgen gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 (Nordkorea-Verordnung)
069 709097-3803