Aktuelle Aspekte der Finanzstabilität: Neue Abwicklungsregeln für Banken Rede im Institut für Kreditwesen anlässlich der Münsteraner Bankentage 2012

Es gilt das gesprochene Wort.

1 Einleitung

Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für die freundliche Begrüßung und die Einladung zu den Münsteraner Bankentagen 2012. Aus alter Verbundenheit mit der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms Universität, meiner alma mater, komme ich immer wieder sehr gerne nach Münster.

In diesem Jahr haben wir zudem etwas zu feiern: Am 14. Juli 2012 wäre Prof. Ludwig Mülhaupt 100 Jahre alt geworden; er übernahm 1961 den seinerzeit neu eingerichteten Bankenlehrstuhl an dieser Universität und prägte ihn – und die bankbetriebliche Forschung und Lehre insgesamt – entscheidend. Das von ihm gegründete Institut für Kreditwesen, das übrigens in diesem Jahr ebenfalls einen runden Geburtstag – seinen fünfzigsten – feiert, nutzt diesen Anlass, wie ich finde, sehr geschickt für eine Standortbestimmung zu den aktuellen Herausforderungen der Bankwirtschaft. Und ich sage dies nicht nur, weil ich selber am bankwirtschaftlichen Lehrstuhl in Münster studiert habe.

Mir wurde für diesen Vortrag freigestellt, unter dem Leitgedanken der Finanzstabilität auf eine der aktuellen Herausforderungen näher einzugehen. Die Auswahl fiel mir nicht schwer. Denn kaum ein Thema bewegt derzeit so sehr die Gemüter in der Finanzwirtschaft, der Wissenschaft, der Finanzaufsicht und nicht zuletzt in den Zentralbanken wie die Schaffung neuer internationaler Regelungen zur Abwicklung insolventer Finanzunternehmen. Ich werde mich heute in meinen Ausführungen auf den Bankensektor beschränken, der aktuell im Zentrum der Diskussion steht.

2 Ein eigenes Insolvenzrecht für Finanzunternehmen – Hintergrund und Ziele

Worum geht es? Unter dem Eindruck der Finanzkrise hatten die G20-Staats- und Regierungschefs auf ihrem Gipfel in London im April 2009 vereinbart, künftig „alle systemisch relevanten Finanzinstitute – kurz SIFIs –, Finanzinstrumente und Finanzmärkte“ zu beaufsichtigen und zu regulieren. Seitdem wurden auf den folgenden Gipfeln in Pittsburgh, Seoul und zuletzt in Cannes beeindruckende Maßnahmenpakete beschlossen. Einen Schwerpunkt bildet das SIFI-Regelwerk zur Eindämmung des sogenannten Too-big-to-fail-Problems. SIFIs sind Institute, die so groß, komplex oder global vernetzt sind, dass ihr Zusammenbruch einen Dominoeffekt auslösen und das gesamte Finanzsystem in Mitleidenschaft ziehen kann. Um dies zu verhindern, sah sich die öffentliche Hand häufig gezwungen, die Institute mit Steuergeldern zu retten. Diese implizite Bestandsgarantie geht mit Fehlanreizen einher zugunsten einer besonderen Risikoneigung der SIFIs. Der Ökonom nennt dieses Phänomen Moral Hazard. Die Größenordnung dieses Problems ist immens.

Ein Beleg dafür ist der Umstand, dass infolge der Finanzkrise die EU-Regie­rungen den Banken Beihilfen in Höhe von 30% des EU-BIPs bereit gestellt haben.1Die ökonomischen Rückwir­kungen der Krise gehen jedoch noch weit über die fiskalischen Belastungen hinaus. Sie betreffen die Realwirtschaft und damit zum Beispiel jeden Unternehmer, der zur Refinanzierung seiner Investitionsentscheidung auf die Kreditvergabe einer Bank vertraut. So ist der Anpassungsprozess im Bankensektor innerhalb der EU noch nicht bewältigt, zumal durch die Staatsschuldenkrise neue Herausforderungen dazugekommen sind. Im Kern geht es darum, Bankbilanzen von Problemaktiva zu bereinigen, tragfähige Bilanzstrukturen herzustellen sowie nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln. Der IWF schätzt in diesem Zusammenhang in seinem jüngst ver­öffentlichten Global Financial Stability Report2 für 58 große Banken in der EU, dass sie ihre aggregierte Bilanzsumme bis Ende 2013 um zwei Billionen EUR oder rund 7% vermindern könnten. Der IWF befürchtet, dass sich dieser Deleveraging-Prozess negativ auf das Kreditangebot im Eurogebiet aus­wirken könnte mit weiterem Gefahrenpotenzial für die wirtschaftliche Ent­wicklung in Europa und weltweit. Diese Schätzung des IWF erfordert zwar eine differenzierte Bewertung, illustriert aber die Größenordnung des Problems. Dabei geht es nicht zuletzt darum, dass Finanzinstitute in einem marktwirtschaftlichen System aus wirtschaftlichen Gründen auch aus dem Wettbewerb ausscheiden können müssen, ohne dass damit Verwerfungen im Finanzsystem ausgelöst werden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer guten präventiven Lösung für den Umgang mit großen Banken.

Wie sieht der Lösungsvorschlag der G-20 aus? Das neue SIFI-Regelwerk stützt sich auf zwei Pfeiler. Zum Einen soll die Wahrscheinlichkeit eines SIFI-Zusammenbruchs vermindert werden, d.h. SIFIs sollen – vor allem durch einen höheren Eigenkapitalzuschlag über Basel III hinaus – krisenresistenter gemacht werden. Zum anderen geht es darum, in Zukunft die Restrukturierung bzw. Abwicklung eines SIFIs zu ermöglichen, ohne hierfür Steuergelder einsetzen zu müssen bzw. die Finanzstabilität zu gefährden.

3 Ein neuer internationaler Standard für Abwicklungsregime

3.1 Grundlagen der FSB Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions

Diesem Ziel dient ein neuer internationaler Standard für Abwicklungsregime, der vom Financial Stability Board (FSB) erarbeitet und von den G20 verabschiedet wurde: die „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions”. Ich nenne sie im Folgenden die „FSB-Kernelemente“. Sie bestimmen erstmals auf globaler Ebene wesentliche Ausgestaltungsmerkmale nationaler Abwicklungssysteme. Beispielsweise wird jedes der G20-Länder künftig eine eigene Abwicklungsbehörde für Finanzunternehmen einrichten müssen. Außerdem fördern spezifische Anforderungen zur Kooperation von nationalen Behörden die Krisenprävention und das Krisenmanagement. Schließlich werden Vorgaben zur konkreten Planung von Reaktionsmöglichkeiten gemacht, und zwar sowohl für die Institute als auch für die Aufseher. Ich werde später noch auf die Details dieser Punkte eingehen.

Diese FSB-Kernelemente waren dringend erforderlich, auch wenn Kommentatoren aus dem Finanzsektor bemängeln, dass ein weltweit einheitliches Insolvenzrecht besser gewesen wäre. Natürlich wünsche auch ich mir optimale Lösungen, aber – um es klar zu sagen – auch Regulierer und Zentralbanken leben nicht in einer „Wünsch-Dir-Was-Welt“. Der Umfang und die Komplexität der einzelnen und jeweils wechselseitig von einander abhängigen Sachthemen, die hierbei in einem Gesamtpaket zu lösen waren bzw. noch zu lösen sind, stellen bisweilen einen unentwirrbaren gordischen Knoten dar. Anders als Alexander der Große in der Legende haben die G20 jedoch kein magisches Schwert zum Durchschlagen und ein ohne allzu lange Verzögerungen auf globaler Ebene umsetzbarer Lösungsansatz ist vielleicht nur der erste Schritt, dem später weitere folgen können.

3.2 Einrichtung einer spezifischen Abwicklungsbehörde für Unternehmen des Finanzsektors

Eines der Seile aus dem gordischen Knoten betrifft den institutionellen Aufbau nationaler Abwicklungsregime. Die G20-Staaten haben sich mit Verabschiedung der FSB-Kernelemente dazu verpflichtet, eine spezifische Abwicklungsbehörde für Finanzunternehmen einzurichten, um den Besonderheiten von Krisensituationen im Finanzsektor gerecht zu werden, zum Beispiel der Gefahr von Bank-Runs. Diese neue Behörde wird durch ein starkes Mandat gekennzeichnet sein. Sie soll insbesondere:

  • die Finanzstabilität fördern,
  • sicherstellen, dass systemkritische Funktionen im Finanzsystem fortgeführt werden können,
  • Einleger schützen, wobei dies – wie in Deutschland – in Koordination mit den Einlagensicherungssystemen geschehen kann,
  • die durch eine Abwicklung entstehenden Kosten im Heimatland und auch in Gastländern möglichst gering halten und
  • die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität in anderen Ländern berücksichtigen.

Zudem wird die Abwicklungsbehörde mit weitreichenden Instrumenten ausgestattet. Sie kann beispielsweise…

  • das Management eines Finanzunternehmens absetzen und durch einen Sonderbeauftragten ersetzen,
  • eine Brückeninstitution einrichten, die systemkritische Funktionen der Bank weiterführt; auf diese Einheit oder auf eine dritte Partei kann sie zudem
  • Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übertragen.

Die Umsetzung der FSB-Kernelemente wird zu einer schrittweisen Angleichung der nationalen Rechtsrahmen für Abwicklungsregime führen. Dies wird sich positiv auf die Finanzstabilität auswirken.

3.3 Stärkung der internationalen Kooperation nationaler Aufsichts- und Abwicklungsbehörden

Ein weiterer Problemkreis – quasi ein anderer Seilstrang aus dem gordischen Knoten – betrifft den Umgang mit Krisensituationen großer, grenzüberschreitend tätiger Institute. In diesem Kreise muss ich nicht näher erläutern, dass Insolvenzverfahren bisher national und territorial ausgerichtet sind. Demgegenüber belaufen sich nach Daten einer Untersuchung aus dem Jahr 20103 die im Ausland gehaltenen Vermögenswerte der 30 größten systemrelevanten Banken durchschnittlich auf 53% ihrer gesamten Vermögenswerte. Ihre Tochterinstitute befinden sich zu 68% im Ausland und sie erzielen durch ihr grenzüberschreitendes Geschäft 56% ihrer Vorsteuerergebnisse. In der Vergangenheit führten Schieflagen solcher Institute regelmäßig zum „ring-fencing“ von Vermögenswerten durch nationale Aufseher. Die Institutsgruppen wurden entlang nationaler Grenzen zerschlagen bzw. in national aufgeteilten Einheiten von ihren jeweiligen Heimatstaaten gerettet, was mit systemischen Verwerfungen und erheblichen Kosten für die Steuerzahler einher ging. Mervyn King hat dies einst auf den Punkt gebracht: „global banking institutions are global in life but national in death“.4

Wir haben zwar nicht das Schwert Alexander des Großen, aber es gibt zwei Zauberworte zur Entschärfung dieser Herausforderungen. Sie lauten: „Kooperation“ und „Planung“. Um die Zusammenarbeit zwischen Heimat- und Gastländern systematisch weiterzuentwickeln und hierdurch die Krisenprävention zu verbessern, stellen die FSB-Kernelemente eine ganze Palette von Anforderungen mit dem Ziel einer Förderung der Kooperation. Erstens werden die zuständigen Behörden der Heimatland-Jurisdiktionen eines SIFIs verpflichtet, institutsspezifische Kooperationsvereinbarungen mit ihren Pendants in den jeweils wichtigen Gastländern abzuschließen. Zweitens sind für jedes SIFI sogenannte „Crisis Management Groups“ einzurichten, in welchen alle national zuständigen Stellen5 regelmäßig zusammen kommen, um Krisenplanung und -management zu beraten. Um hierfür die Voraussetzungen zu schaffen, müssen drittens alle Hemmnisse zum Austausch vertraulicher Informationen aus dem Weg geräumt werden. Dieser letzte Punkt ist mir besonders wichtig.

Wir wissen seit vielen Jahren, dass der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden durch fehlende bzw. unzureichende Rechtsgrundlagen behindert wird. Dieses Hemmnis bezieht sich übrigens nicht nur auf Regelungen zu Abwicklungsregimen, sondern es zieht sich wie ein roter Faden durch verschiedenste Felder der G20-Finanzsektor-Reformagenda. Bei der Umsetzung der Anforderungen aus den FSB-Kernelementen in europäisches und später in deutsches Recht, z.B. im Kreditwesengesetz, werden die notwendigen Rechtsänderungen zu vollziehen sein. Die EU-Kommission ist für dieses Problem bereits sensibilisiert.

3.4 Restrukturierungs- und Abwicklungsplanung

Die Restrukturierungs- und Abwicklungsplanung wird die Zusammenarbeit der Behörden erleichtern. Dieser Planungsprozess umfasst drei Komponenten, die wechselseitig voneinander abhängen. Zunächst geben die zuständigen Behörden ein sogenanntes „Resolvability Assessment“ für die Institutsgruppe ab. Ziel ist, die Praktikabilität und die Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie zu bewerten und gegebenenfalls bestehende Hemmnisse zu beseitigen. Als zweite Komponente müssen die Institute selbst ihre Vorstellungen zu einer möglichen Restrukturierung in entsprechenden Plänen vorlegen und mit der Aufsicht abstimmen. Im Idealfall kann die Aufsicht in Kooperation mit der Abwicklungsbehörde die Pläne im Frühstadium einer krisenhaften Entwicklung aus der Schublade ziehen und die Sanierung hiernach erfolgreich durchführen. Auch für die Institute ist dieser Planungsprozess nützlich: Nach einer kürzlich veröffentlichten Umfrage bei 19 großen Finanzinstituten haben 40% der Befragten nach eigener Einschätzung vollständige Sanierungspläne erarbeitet. Seit die Interviews für diese Studie im September und Oktober 2011 geführt wurden, dürfte der Prozentsatz der vorbereiteten Institute deutlich angestiegen sein. Trotz der hiermit einhergehenden Kostenbelastung sieht eine Mehrheit der befragten Institute darin Vorteile, z.B. im Hinblick auf ein verbessertes operationelles Verständnis der Geschäftsstrukturen.6

Sollte eine Sanierung nicht möglich oder gescheitert sein, kommt die dritte Komponente ins Spiel: die von den Behörden aufzubauende Abwicklungsplanung. Sie dient dazu, einen effektiven Einsatz der Abwicklungsinstrumente vorzubereiten. Die Abwicklung ist so zu planen,

  • dass kritische Funktionen des Instituts weitergeführt werden,
  • dass die Stabilität des Finanzsystems nicht gefährdet wird
  • und dass der Einsatz von Steuergeldern vermieden wird.

4 Von der Standardsetzung zur Anwendung der neuen Regeln

4.1 Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission

Diese und andere Standards aus den FSB-Kernelementen sind ein Meilenstein auf dem Weg zur Eindämmung des Too-big-to-Fail-Problems. Einerseits können wir die gelungene internationale Abstimmung mit Rückendeckung höchster politischer Entscheidungsträger der G20 als Erfolg verbuchen. Andererseits bleibt noch sehr viel Detailarbeit zu leisten. Denn die FSB-Kernelemente sind in Rechtstexte zu überführen, die notwendigerweise sehr viel konkreter ausfallen müssen als der internationale Standard.

Wie schwierig dies ist, zeigt sich daran, dass die Veröffentlichung eines EU-Gesetzgebungsvorschlages, der ursprünglich für den Sommer 2011 angekündigt worden war7, inzwischen mehrfach verschoben wurde. Er liegt bis jetzt noch immer nicht vor. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass die Kommission technisch und politisch schwierige Sachfragen vor einer Veröffentlichung klären will, z.B. die Ausgestaltung des Bail-In-Instrumentes oder Implikationen für die Einlagensicherungssysteme in Europa. Weitere Verzögerungen der Veröffentlichung bergen jedoch die Gefahr in sich, dass die europäischen Staaten jeweils einzeln die FSB-Kernelemente umsetzen. Dies dürfte zu unnötigen Inkonsistenzen und damit neuen Problemen im Falle einer Schieflage beitragen. Es wäre zudem höchst ineffizient, wenn alle EU-Staaten zweimal in kurzem zeitlichen Abstand Standards zu Abwicklungsregimen in nationale Rechtssysteme überführen müssten, zunächst zur Erfüllung der G20-Selbstverpflichtung und kurz darauf zur Umsetzung der EU-Richtlinie.

4.2 Deutschland: Das Restrukturierungsgesetz

Unabhängig von internationalen Initiativen hat der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Finanzkrise schon früh Handlungsbedarf gesehen. Am 1. Januar 2011 trat das Restrukturierungsgesetz8 in Kraft. Es zielt darauf ab, die Schieflage einer systemrelevanten Bank ohne Gefährdung der Finanzstabilität und soweit wie möglich ohne Einsatz von Steuermitteln bewältigen zu können. Zudem soll es ein koordiniertes Vorgehen mit anderen zuständigen Stellen auf europäischer Ebene ermöglichen, wenn eine grenzüberschreitend tätige Bankengruppe in Schwierigkeiten gerät. Deshalb wurde bei der Konzeption des Gesetzes darauf geachtet, dass sich die neuen Instrumente, z.B. Stärkung der Eingriffsbefugnisse der BaFin, in die schon damals erkennbaren Konturen des erwarteten EU-Gesetzgebungsvorschlages einfügen.9 Durch Beiträge aller Banken in einen Restrukturierungsfonds, die sogenannte Bankenabgabe, wird die Kreditwirtschaft seit dem Jahr 2011 zudem erstmals an den Kosten zur Bewältigung zukünftiger Krisen beteiligt, auch wenn das bislang akkumulierte Aufkommen in dem Fonds noch viel zu gering ist. Grundgedanke ist, dass die Mittel des Restrukturierungsfonds über viele Jahre hin angespart werden, bis eine Zielgröße von 70 Milliarden Euro erreicht ist. Dass hierin ein Problem für den Übergangszeitraum angelegt ist, lässt sich nicht leugnen. Doch das Gesetz insgesamt ist ein Schritt in die richtige Richtung, indem es den „level of prepardedness“ erhöht – so wörtlich vom IWF im Rahmen seiner letzten Artikel IV-Konsultation festgestellt.10 Dass es auch in Deutschland noch gesetzlicher Änderungen bedarf, um die FSB-Kernelemente bzw. die EU-Richtlinie vollständig und konsistent umzusetzen, widerspricht dieser grundsätzlich positiven Bewertung des Restrukturierungsgesetzes nicht.

4.3 Konsequente Überwachung der Umsetzung des neuen internationalen Standards

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass internationale Standards zum Teil ins Leere laufen können, wenn sie nicht konsistent und fristgerecht umgesetzt und angewendet werden. Das FSB will daher die Umsetzungsfortschritte der Kernelemente in seinen Mitgliedsländern konsequent überwachen. Dies ist umso wichtiger, weil wir mit den FSB-Kernelementen Neuland betreten. In allen G20-Jurisdiktionen werden zum Teil umfangreiche rechtliche und institutionelle Anpassungen erforderlich sein und nicht zuletzt wird die Überwindung von grenzüberschreitenden Kooperationshemmnissen eine herausragende Rolle spielen.

Hierzu wird gegenwärtig mit Hochdruck an einer Bewertungsmethodik gearbeitet, die eine objektive Beurteilung des Umsetzungsstandes in einzelnen Ländern erleichtern wird. Diese Methodik soll von verschiedenen Stellen genutzt werden: a) Das Land kann eine Selbstbewertung durchführen, um Umsetzungslücken festzustellen; b) der IWF / die Weltbank wird die Methodik im Rahmen von Finanzsektor-Prüfungen, den so genannten FSAPs, einsetzen; c) das FSB hat schon für das Jahr 2012 eine erste Überprüfung im Rahmen seiner partnerschaftlichen Überprüfungsverfahren – einen so genannten „Peer Review“– geplant und d) der noch zu gründende Peer Review Council des FSB wird das Instrument in Bezug auf global systemrelevante Finanzinstitute einsetzen. Länder, die bei diesen Bewertungen nur unterdurchschnittlich abschneiden, werden dies erklären müssen und sie haben damit zu rechnen, dass die Ergebnisse veröffentlicht werden. Diese konsequente Überwachung der Umsetzung halte ich für erforderlich, denn der neue Standard schließt eine kritische Lücke im Regulierungsrahmen.

5 Fazit

Diese Lücke ist ein hervorragendes Beispiel für die fehlende Ausrichtung des vor der Finanzkrise geltenden Regulierungsrahmens auf die Stabilität des Finanzsystems insgesamt. Die unzureichende Berücksichtigung der Systemstabilitätsperspektive muss und wird ein Ende haben.

Gerne nutze ich daher hier und heute die Gelegenheit, um auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Finanzstabilitätsgesetz hinzuweisen. Der Anfang Mai im Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf sieht vor, der Bundesbank zentrale Aufgaben im Rahmen der so genannten makroprudenziellen Überwachung zuzuweisen. So soll die Bundesbank unter anderem die Gefahren für die deutsche Finanzstabilität identifizieren sowie Warnungen und Empfehlungen vorschlagen. Ihre Analysen und Vorschläge wird sie in den neu zu gründenden Ausschuss für Finanzstabilität einbringen. Sie kann jedoch nicht für Lageanalysen oder Vorschläge vereinnahmt werden, die sie nicht teilt. Zu diesem Zweck sieht der Regierungsentwurf vor, dass der Ausschuss zentrale Entscheidungen nicht gegen die Stimmen der Vertreter der Bundesbank treffen kann.

Ich begrüße diese Ausgestaltungform der Gesetzesinitiative, da hierdurch die Unabhängigkeit der Bundesbank respektiert wird. Das ist für uns unverzichtbar, und wir stehen bereit, diese neue Aufgabe mit viel Sachverstand und Engagement auszufüllen.

Bei schwierigen und komplizierten Gesetzesvorhaben ist es manchmal wie mit dem gordischen Knoten. Wussten Sie eigentlich, dass dieser Knoten der Legende nach aus kunstvoll verknoteten Seilen bestand, die am Streitwagen des Königs Gordios aus der griechischen Antike durch die Götter befestigt waren? Sie sollten die Deichsel des Wagens untrennbar mit dem Zugjoch verbinden. Man hätte den Knoten gar nicht zerschlagen müssen. Es hätte ausgereicht, den Pflock aus der Deichsel zu ziehen – und der Knoten hätte sich von selbst gelöst. Wenn ich dieses Bild auf den gordischen Knoten der Abwicklungsregime beziehe, sehe ich weder eine brachiale noch die genial einfache Lösungsvariante. Wir werden uns wohl oder übel an die mühsame Kleinarbeit zum Entwirren des Knotens machen müssen und die ökonomischen und juristischen Details für eine Lösung des Too-big-to-fail-Problems ausarbeiten.

Fußnoten:

  1. EU-Kommission: "Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor", 10.1.2011; http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/financial_services_banking/mi0062_de.htm.
  2. IMF: "Global Financial Stability Report – The Quest for Lasting Stability", April 2012.
  3. S. Claessens, R. J. Herring und D. Schoenmaker: A safer World Financial System: Improving the Resolution of Systemic Instituions, 2010.
  4. Zitiert von A. Turner: „The Turner Review: A regulatory response to the banking crisis“, March 2009.
  5. Die FSB-Kernelemente nennen explizit die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden, die Zentralbanken, die Finanzministerien und die für gesetzliche Einlagensicherung zuständigen Stellen.
  6. Ernst & Young: „Planning for all terrains – Global Banking Recovery and Resolution Planning, Survey 2012, [Interviews conducted during September and October 2011].
  7. Pressemeldung der EU-Kommission vom 6.1.2011: "Die Kommission erbittet Stellungnahmen zu einer möglichen Rahmenregelung für zukünftige Bankenzusammenbrüche".
  8. Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Rest-rukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung.
  9. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2011: „Grundzüge des Restrukturierungsgesetzes“.
  10. IMF Country Report No. 11/168: „Germany: 2011 Article IV Consultation – Staff Report, July 2011.