Übernahme der Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Münz- und Medaillenrecht
Die Deutsche Bundesbank ist seit 20. September 2005 für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Münz- und Medaillenrecht zuständig. Bisher ist die Deutsche Bundesbank schon zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 128 OWiG (Herstellen und Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen und Abbildungen) und von Verstößen gegen § 36 BBankG (Verpflichtung zum Anhalten von Falschgeld sowie als Falschgeld verdächtigen Banknoten und Münzen).
Die Deutsche Bundesbank weist darauf hin, dass Medaillen und Münzstücke nur in einer Form hergestellt oder verbreitet werden dürfen, die die Gefahr einer Verwechslung mit Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen ausschließt, und dass Nachahmungen außer Kurs gesetzter oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordener Münzen als solche erkennbar sein müssen.
Die relevanten Vorschriften sind der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, dem Münzgesetz und der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken zu entnehmen.
Hinweise zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sowie zu § 11 Münzgesetz sind der Mitteilung der Deutschen Bundesbank Nr. 3007/2005, die im Bundesanzeiger - voraussichtlich Ausgabe Nr. 183 vom 27. September 2005 - veröffentlicht werden wird, zu entnehmen.