Daten zum rechtlichen Rahmen der Deutschen Bundesbank 1948 – 2016

 

Die Gründungsphase

1. März 1948Die Bank deutscher Länder wird durch die alliierten Militärregierungsgesetze als Spitzeninstitut des westdeutschen Zentralbanksystems errichtet. Ziel ist die "Festigung" der Währung und des Geld- und Kreditsystems. Die Bank deutscher Länder ist unabhängig von deutschen politischen Stellen, ab 1951 auch von den alliierten Besatzungsmächten.
21. Juni 1948Währungsreform in Westdeutschland. Aufgrund der alliierten Militärgesetzgebung tritt die D-Mark an die Stelle der Reichsmark. Ab dem 4. Oktober 1948 erhält man für 100 Reichsmark 6,50 D-Mark.
19. September 1950Die Europäische Zahlungsunion nimmt (rückwirkend zum 1. Juli 1950) ihre Arbeit auf. Es wird ein multilaterales Abrechnungs- und Kreditsystem der Mitgliedsländer der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Organisation for European Economic Co-operation; OEEC) geschaffen. Ziele der Europäischen Zahlungsunion sind die Konvertibilität der Währungen, die Liberalisierung des Handels und die Integration Europas. 

 

Die D-Mark im Festkurssystem

14. August 1952Die Bundesrepublik tritt dem Internationalen Währungsfonds (IWF) bei. Damit nimmt sie am System fester (aber anpassungsfähiger) Wechselkurse von Bretton Woods teil. Durch die Bindung aller beteiligten Währungen an den US-Dollar sind auch die Wechselkurse der teilnehmenden Länder untereinander festgelegt. Der US-Dollar ist als einzige Währung an Gold gebunden. Die Bundesbank nimmt die finanziellen Pflichten und Rechte Deutschlands im IWF wahr.
26. Juli 1957Bundesbankgesetz (BBankG). Am 1. August 1957 tritt die Deutsche Bundesbank an die Stelle der Bank deutscher Länder. Sie soll die Währung sichern und für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs sorgen. Sie ist unabhängig von Weisungen der Bundesregierung. Das oberste Entscheidungsgremium ist der Zentralbankrat, der sich aus den Mitgliedern des Direktoriums der Bundesbank und den Präsidenten der Landeszentralbanken zusammensetzt. Die Kompetenz zur Festlegung des Wechselkursregimes und zur Wechselkursänderung in Festkurssystemen liegt bei der Bundesregierung.
27. Dezember 1958Die Mehrzahl der europäischen Währungen wird für konvertibel erklärt. Die D-Mark ist für Inländer und Ausländer gegen andere Währungen frei tauschbar. Die Tätigkeit der Europäischen Zahlungsunion endet.
10. Juli 1961Kreditwesengesetz (KWG). Die Bundesbank ist für die laufende Überwachung der Kreditinstitute zuständig. Unter Beteiligung der Bundesbank werden Regelungen zur Eigenmittelausstattung und zur Liquidität der Kreditinstitute festgelegt.
12. März 1973Das Bretton-Woods-System fester Wechselkurse bricht auseinander. Einige Staaten der Europäischen Gemeinschaft, darunter die Bundesrepublik, entschließen sich zum Block-Floaten, andere zum isolierten Floaten ihrer Währungen gegen den US-Dollar. Beginn des Floatens: 19. März 1973.

 

Auf dem Weg zum Euro

9. Februar 1971Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft und die Regierungen der Mitgliedstaaten einigen sich, im Laufe der folgenden zehn Jahre eine Wirtschafts- und Währungsunion zu schaffen.
13. März 1979Das Notenbankenabkommen über das Europäische Währungssystem als Nachfolger des 1972 errichteten Europäischen Wechselkursverbundes wird geschlossen. Es entsteht ein System fester, aber anpassungsfähiger Wechselkurse mit gegenseitigen, begrenzten Verpflichtungen zu Deviseninterventionen.
7. Februar 1992Der Maastricht-Vertrag über die Europäische Union wird durch die Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet. Er sieht in mehreren Stufen die Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vor; Voraussetzung für den Beitritt eines EU-Landes ist die Erfüllung bestimmter "Konvergenzkriterien".
1. Januar 1994Die zweite Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion tritt in Kraft. Das Europäische Währungsinstitut (EWI) wird gegründet. Mitglieder sind die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, die ihre Geldpolitik von diesem Zeitpunkt an koordinieren.
16./17. Juni 1997Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt wird vom Europäischen Rat verabschiedet. Der Pakt soll eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik auch nach der Errichtung der Europäischen Währungsunion sichern. Mittelfristig sind ausgeglichene Haushalte vorgesehen; die zulässige Obergrenze der jährlichen Haushaltsdefizite beträgt 3 % des Bruttoinlandsprodukts.

 

Die deutsch-deutsche Währungsunion

1. Juli 1990Deutsch-deutsche Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion. Der Geltungsbereich der D-Mark und die geldpolitische Verantwortung der Bundesbank werden auf die damalige DDR ausgedehnt. Umtauschverhältnis Mark der DDR zur D-Mark: 1:1 für Löhne, 2:1 für Guthaben natürlicher Personen bei Geldinstituten (innerhalb bestimmter Betragsgrenzen 1:1).

 

In der Europäischen Währungsunion

1. Januar 1999Die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beginnt: Der Euro wird die gemeinsame Währung von elf EU-Ländern, unter ihnen Deutschland. Das Eurosystem übernimmt die gemeinsame geldpolitische Verantwortung für die Länder der Euro-Zone. Die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit im Eurosystem bildet die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). Im EZB-Rat hat der Bundesbankpräsident, wie jedes andere Mitglied, eine Stimme. Die Bundesbank ist in die Gemeinschaftsprojekte des Eurosystems eingebunden.
1. Januar 2002Der Euro wird auch als Bargeld in den Ländern der Euro-Zone eingeführt; er wird dort alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. 
30. April 2002Die Änderung des Bundesbankgesetzes tritt in Kraft. Der Vorstand wird das alleinige Leitungsorgan der Bundesbank. Die Landeszentralbanken werden zu nachgeordneten Hauptverwaltungen. Im Zuge dieser Strukturreform verringert die Bundesbank die Zahl ihrer Filialen deutlich.
1. Mai 2002Die neu gegründete Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt ihre Arbeit auf. Mit der BaFin gibt es in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Aufsicht für alle Bereiche des Finanzwesens (Allfinanzaufsicht). Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Die Bundesbank bleibt maßgeblich an der laufenden Bankenaufsicht und an der Gestaltung der Aufsichtsregeln beteiligt. 
10. Oktober 2003Die Aufsichtsrichtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Kreditwesengesetz wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Darin ist die Aufgabenverteilung zwischen der BaFin und der Bundesbank im Bereich der Bankenaufsicht im Einzelnen festgelegt. 

 

Die Finanz- und Staatsschuldenkrise

9. Mai 2010Die durch die Insolvenz der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im Jahr 2008 ausgelöste Finanzkrise weitet sich in Europa zu einer Staatsschuldenkrise aus. Die EU-Mitgliedstaaten beschließen die Einrichtung des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und für drei Jahre die Errichtung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Über diesen Krisenfonds erhalten Euro-Länder finanzielle Unterstützung, im Gegenzug verpflichten sie sich zu Reformen.
8. Oktober 2012Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ersetzt die EFSF. Die Bundesbank stellt die elektronische Auktionsplattform zur Begebung von Schuldverschreibungen zur Verfügung.
1. Januar 2013Das Finanzstabilitätsgesetz ("Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität") tritt in Kraft. Es verpflichtet die Bundesbank zur makroprudenziellen Überwachung in Deutschland. Zentrales Gremium der makroprudenziellen Überwachung wird der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS).
2. Juli 2014Eine neue europäische Einlagensicherungsrichtlinie tritt in Kraft, die die Harmonisierung von Einlagensicherungseinrichtungen innerhalb der Europäischen Union zum Ziel hat. Deutschland setzt diese Richtlinie am 3. Juli 2015 mit dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in nationales Recht um.
4. November 2014Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism; SSM) als erste Säule der Bankenunion tritt in Kraft. Die EZB übernimmt die Verantwortung für die Bankenaufsicht im Euroraum. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigen die Banken des Euroraums gemeinsam nach einheitlichen Regeln. Die gesetzliche Grundlage bildet die SSM-Verordnung.
1. Januar 2016Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism; SRM) für den Euro-Raum tritt als zweite Säule der Bankenunion in Kraft. Die EU-rechtlichen Grundlagen bilden die SRM-Verordnung sowie die Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Bank Recovery and Resolution Directive; BRRD). In Deutschland wird die BRRD-Richtlinie am 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG) umgesetzt. Die Bundesbank ist durch ihre Aufgaben in der Bankenaufsicht in die vorsorgliche Sanierungsplanung von Banken eingebunden.