Wenn der Einzelhandel zum Bankschalter wird Gastbeitrag in "Der Handel"

Ob Supermarkt oder Tankstelle, der Einzelhandel in Deutschland offeriert seinen Kunden mittlerweile fast selbstverständlich auch Bargelddienstleistungen, besonders das Abheben von Bargeld. Ab einem bestimmten Einkaufswert kann sich der Kunde an der Kasse mit Banknoten versorgen – wie sonst am Geldautomaten oder in der Bankfiliale. Dem Handel bringt das Sympathie und Zulauf. Denn wo sich Banken und Sparkassen aus der Fläche zurückziehen und ihre Filialpräsenz reduzieren, entsteht eine Lücke und die Menschen freuen sich, ersatzweise beim Einkaufen oder Tanken auch Bargeld zu erhalten.

Im Sinne einer weiter flächendeckenden Versorgung mit Bargeld begrüßt die Deutsche Bundesbank solche Dienstleistungsangebote und auch die neueren Varianten, bei denen der Handel dies sogar ohne vorherigen Warenverkauf möglich macht. In der Folge muss dann aber der Einzelhandel die Regelungen der EU-Verordnung 1338/2001, geändert durch 44/2009[1], beachten. Demnach sind Bargeldakteure verpflichtet, Euro-Banknoten, die aus dem Umlauf kommen und wieder in den Umlauf gegeben werden sollen, auf Echtheit zu prüfen und Fälschungen zu erkennen. In der Praxis heißt das, entweder zertifizierte Maschinen oder geschulte Beschäftigte müssen kontrollieren, dass auch wirklich nur echte Banknoten ausgezahlt werden. Verbraucher sind vor Falschgeld zu schützen, gleichgültig, ob sie ihr Geld in einer Bankfiliale, am Geldautomaten oder an der Ladenkasse abheben. Für den Einzelhandel bedeutet das: Vorbereiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schulen!

Auch die Deutsche Bundesbank stellt auf ihrer Homepage Schulungsinstrumente zur Falschgelderkennung bereit (siehe Link am Ende des Beitrags). Anfang 2019 wird eine neue Version zur Verfügung stehen, die Kreditinstitute und Handelsunternehmen für die Schulung ihrer Mitarbeiter einsetzen können und die unter Mitwirkung von Vertretern des Handels entwickelt wurde.

Fußnote:

  1. Das Cash Back Verfahren, bei dem die Abhebung zwingend mit einem Warenkauf verbunden ist, fällt nicht unter die Vorschriften der EU Verordnung 1338/2001 in Verbindung mit 44/2009