IBAN-Regeln
Allgemeines
Nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung), die am 31. März 2012 in Kraft getreten ist, sind seit dem 1. Februar 2014 zur Identifikation von Zahlungskonten bei Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich IBAN (und BIC) zu verwenden.
Bildung einer IBAN in Deutschland
In Deutschland enthält die IBAN 22 Stellen. An den ersten zwei Stellen wird das Länderkennzeichen abgebildet ("DE" für Deutschland), gefolgt von einer zweistelligen Prüfzahl und der nationalen Kontokennung BBAN (Basic Bank Account Number), die sich aus der achtstelligen Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer zusammensetzt. Kürzere Kontonummern werden grundsätzlich linksbündig mit führenden Nullen auf zehn Stellen erweitert.
Da bei einigen Zahlungsdienstleistern bei der Umrechnung von Kontonummern und Bankleitzahlen in IBAN (und BIC) institutsindividuelle Besonderheiten hinsichtlich der Zusammensetzung der nationalen Kontokennung BBAN (Basic Bank Account Number) aus Kontonummer und Bankleitzahl zu beachten sind, haben sich die in der Deutschen Kreditwirtschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände sowie die Deutsche Bundesbank darauf verständigt, alle Zahlungsdienstleister mit Bankleitzahl mit dem Abkommen über die IBAN-Regeln zu verpflichten, die für ihre Zahlungskonten verwendeten Berechnungsmethoden für IBAN (und BIC) aus Kontonummer und Bankleitzahl offenzulegen. Jeder Berechnungsmethode (IBAN-Regel) wird ein Kennzeichen zugeordnet, das in einem neuen Feld der erweiterten Bankleitzahlendatei hinterlegt wird. Anhand dieses Kennzeichens kann die entsprechende IBAN-Regel einer Übersicht entnommen werden. Eine IBAN-Regel gilt für alle Konten, die unter einer Bankleitzahl geführt werden; sie kann für unterschiedliche Kontonummernkreise verschiedene Vorgaben enthalten.
Übersicht der IBAN-Regeln
Zwei IBAN-Regeln ("Standard-IBAN-Regel" und"Keine IBAN-Ermittlung") wurden durch die Deutsche Kreditwirtschaft vordefiniert. Verwendet ein Zahlungsdienstleister eine von diesen vordefinierten Regeln abweichende IBAN-Regel, so ist diese – gegebenenfalls über die jeweilige Zentralstelle oder den jeweiligen Spitzenverband – der Deutschen Bundesbank zu melden. Die vordefinierten und die gemeldeten IBAN-Regeln werden in einer Übersicht der IBAN-Regeln zusammengefasst.
Änderungen von IBAN-Regeln oder neue IBAN-Regeln werden in der Übersicht der IBAN-Regeln nur berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem jeweiligen Gültigkeitstermin der Bankleitzahlendatei mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt sind. IBAN-Regeln werden – aufgrund der Verknüpfung mit der erweiterten Bankleitzahlendatei – jeweils nur zu den Gültigkeitsterminen am Montag der Monate März, Juni, September und Dezember, der dem ersten Samstag im jeweiligen Monat folgt, wirksam. Die Meldung muss eine exakte Beschreibung der IBAN-Regel sowie die Kontaktdaten eines Ansprechpartners (vorzugsweise eine funktionale E-Mail-Adresse) enthalten und ist über die kontoführende Stelle der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Jeder IBAN-Regel wird von der Deutschen Bundesbank ein vierstelliges Kennzeichen zugeordnet, das um eine zweistellige Versionsnummer ergänzt wird. Die Versionsnummer, beginnend mit"00", wird bei einer Änderung der IBAN-Regel numerisch aufsteigend fortgeführt.
Die bereits vordefinierte Standard-IBAN-Regel erhält das Kennzeichen"0000 00", die Regel"keine IBAN-Ermittlung" das Kennzeichen"0001 00".
Eine aktuelle Übersicht der IBAN-Regeln (pdf-Dokument) wird jeweils zwei Monate vor dem jeweiligen Gültigkeitstermin der Bankleitzahlendatei von der Deutschen Bundesbank im ExtraNet zum Abruf bereitgestellt.
Nachdem die IBAN-Regeln im Zusammenhang mit SEPA zur Umstellung der Stammdaten (Umrechnung von Kontonummer und Bankleitzahl in die IBAN) eingeführt wurden, dienen sie ab dem 21. November 2016 im Wesentlichen dem Einzug von Scheckvordrucken, die noch Kontonummer und Bankleitzahl enthalten. Ab diesem Termin erfolgt der Einzug der Schecks zwar nur noch unter der Verwendung der IBAN, die dann auch auf den Scheckvordrucken zu verwenden ist, vor diesem Termin unter der Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl hergestellte Scheckvordrucke dürfen aber bis auf Weiteres aufgebraucht werden. Beim Einzug dieser Scheckvordrucke mit Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl werden die IBAN-Regeln berücksichtigt.
Bankleitzahlendatei
Über die Bankleitzahlendatei wird jeder Bankleitzahl eine IBAN-Regel zugeordnet. Die Bankleitzahlendatei wurde dazu im Juni 2013 um ein neues 6-stelliges (4 Stellen für das Kennzeichen, 2 Stellen für die Versionsnummer) Feld 14"Kennzeichen für die IBAN-Regel" erweitert, in dem das der jeweiligen IBAN-Regel zugeordnete Kennzeichen zu hinterlegen ist.
Um den Anpassungsaufwand für die Anwender der Bankleitzahlendatei zu begrenzen, erfolgt die Bereitstellung der Bankleitzahlendatei in zwei Versionen: einer unveränderten Version und einer um das neue Kennzeichen erweiterten Version. Die erweiterte Version wird ausschließlich im ExtraNet veröffentlicht.
Bereitstellung im ExtraNet
Alle interessierten Marktteilnehmer – neben Zahlungsdienstleistern zum Beispiel auch Anbieter von Software-Produkten oder interessierte Zahlungsdienstnutzer – haben die Möglichkeit, die erweiterte Bankleitzahlendatei sowie die Übersicht der IBAN-Regeln zu erhalten. Die Bereitstellung der Übersicht der IBAN-Regeln sowie der um ein Kennzeichen für die IBAN-Regel erweiterten Bankleitzahlendatei erfolgt über einen gesicherten Download aus dem ExtraNet der Deutschen Bundesbank.
Anwender, die noch nicht für den Abruf der Bankleitzahlendatei aus dem ExtraNet registriert sind, senden zur Registrierung eine E-Mail unter Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer an folgende Adresse: extranet-routing(at)bundesbank.de.