Nationale Scheckabwicklung
Die Vorgaben zur Abwicklung von Scheckzahlungen in Deutschland sind im Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) und dem Abkommen über den Einzug von Reiseschecks (Reisescheckabkommen) der Deutschen Kreditwirtschaft definiert:
- Belegloses Scheckeinzugsverfahren (BSE)
Das Beleglose Scheckeinzugsverfahren wird für Schecks unter 6.000 Euro genutzt. Ein papierhafter Austausch der Scheckbelege erfolgt dabei regulär nicht. Diese können jedoch von der Schecklagerstelle angefordert werden. - Imagegestützter Scheckeinzug (ISE)
Beim ISE-Verfahren werden Schecks ab 6.000 Euro nicht in Papierform, sondern in Form eines elektronischen Bildes (Image) nebst zugehörigem Clearing-Datensatz bei der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle gemäß Art. 31 Scheckgesetz eingeliefert. Die Abrechnungsstelle leitet diese Scheckbilder an die bezogene Bank oder an eine von dieser bestimmten Stelle weiter, welche anhand des jeweiligen Scheckbildes die Einlösung des Schecks prüft. Eine Rückrechnung von Scheckgegenwerten nicht eingelöster Schecks erfolgt über die Abrechnungsstelle. Im Falle der Nichteinlösung und bei eingehaltener Vorlagefrist gemäß Art. 29 Scheckgesetz gibt die Abrechnungsstelle zur Feststellung der Zahlungsverweigerung eine Erklärung gemäß Art. 40 Nr. 3 Scheckgesetz ab und stellt diese dem Scheckeinreicher auf Anforderung zur Verfügung.
Die rechtlichen Voraussetzungen für das ISE-Verfahren sind in der "Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung)" niedergelegt.
- In § 1 Abrechnungsstellenverordnung ist die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle im Sinne des Art. 31 Scheckgesetz definiert.
- Der § 2 Abrechnungsstellenverordnung ermöglicht die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung als Image. Nach § 2 Abs. 2 Abrechnungsstellenverordnung setzt die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks übermittelt wird, das die Urkunde vollständig abbildet (d. h. mit allen in Art. 1 Scheckgesetz genannten bzw. nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 Scheckgesetz ersetzten Bestandteilen). Zweck der Regelung ist es, der bezogenen Bank nach Weiterleitung des elektronischen Bildes des Schecks durch die Abrechnungsstelle eine Prüfung der Einlösbarkeit des Schecks zu ermöglichen, die der Prüfung des Originalschecks bei körperlicher Vorlage weitgehend gleichwertig ist. Deshalb wird scheckrechtlich die Einlieferung des Images bei der Abrechnungsstelle der Vorlage des Schecks gleichgestellt.
Die Abrechnungsstelle kann auch ohne körperliche Vorlage des Schecks durch eine datierte Erklärung, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist, die Verweigerung der Zahlung gemäß Art. 40 Nr. 3 Scheckgesetz feststellen. Damit bleibt die Führung eines Scheckprozesses nach der Zivilprozessordnung auch beim Einsatz des ISE-Verfahrens weiterhin möglich. Auch für die bezogene Bank sind keine Nachteile erkennbar, da sie anhand des zugeleiteten Scheckimages die Prüfung der Scheckeinlösung in gleicher Weise vornehmen kann, wie bei der Vorlage des Originalschecks. In etwaigen Zweifelsfällen bei der Unterschriftenprüfung bleibt es der bezogenen Bank nach dem modifizierten Scheckabkommen unbenommen, den Originalscheck für weitere Kontrollen anzufordern.
Der Scheckabwicklungsdienst des EMZ der Deutschen Bundesbank dient dem Austausch der aus den Scheckbelegen abgeleiteten BSE- und ISE-Clearingdatensätze zwischen den Kreditinstituten. Hierbei wird das von der Deutschen Kreditwirtschaft definierte ISO 20022-Format genutzt. Als Kommunikationsverfahren stehen SWIFTNet FileAct und EBICS zur Verfügung.