Zulassungskriterien

Die detaillierten und maßgeblichen Regelungen zu einzelnen Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten finden Sie in Teil 4 der jeweils aktuellsten Fassung der "Leitlinie (EU) 2015/510 der europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60)" sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Deutschen Bundesbank  (s. rechte Spalte). 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der untenstehenden Auflistung nur um eine Auswahl von bestimmten Zulassungskriterien handelt. Neben diesen müssen auch die weiteren relevanten Regelungen der Leitlinie (EU) 2015/510 sowie der AGBs der Deutschen Bundesbank erfüllt sein.

Für Fragen zum Sicherheitenrahmen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für notenbankfähige Sicherheiten  jederzeit zur Verfügung.

Ausgewählte Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten
Art der Sicherheitin Euro denominierte erstrangige Schuldtitel
Art des Emittenten bzw. GarantenZentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentliche Stellen, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, Kreditinstitute, (nicht)finanzielle Kapitalgesellschaften, multilaterale Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen
Sitz des Emittenten bzw. Garantengrundsätzlich im EWR oder in einem G10-Land außerhalb des EWR, Sitz des Garanten grundsätzlich im EWR
Emissionsortgrundsätzlich im EWR
Zugelassene MärkteHandelszulassung an einem geregelten Markt oder Handel an einem von der EZB akzeptierten nicht geregelten Markt
Abwicklungs­verfahrenAbwicklung im Euro-Währungsgebiet; zentrale, girosammelverwahrfähige Hinterlegung der Sicherheit bei einer Organisation, die EZB-Mindeststandards erfüllt
Bonitätsan­forderungenan die Sicherheit bzw. den Emittenten/Garanten gemäß ECAF
Ausgewählte Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten
Art der Sicherheitin Euro denominierte Kreditforderungen und Schuldscheindarlehen, die nicht nachrangig sind
Art des Schuldners bzw. GarantenNichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen, multilaterale Entwicklungsbanken, internationale Organisationen
Sitz des Schuldners bzw. Garantenim Euroraum
Abwicklungs­verfahren

Verfahren des Eurosystems

Für Geschäftspartner der Bundesbank: MACCs

Bonitätsan­forderungenan den Schuldner bzw. Garanten gemäß ECAF
Rechtsgrundlage

Vertrag über die Kreditforderung sowie Vereinbarung zwischen dem die Kreditforderung nutzenden Geschäftspartner und der nationalen Zentralbank müssen dem Recht eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes entsprechen

Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) Mitverpflichteten (soweit einschlägig), (v) die Forderung als solche und (vi) die Sicherungsabtretung anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten

Mindestbetrag bei Einreichungbei inländischer Nutzung: Festlegung pro NZB, jedoch mindestens 25 000 ; bei grenzüberschreitender Nutzung: grundsätzlich 500 000 im Eurosystem

Temporäre Zulassungskriterien

Neben den allgemeinen Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten wurden im Zuge der Finanzkrise 2008 erstmals temporäre Maßnahmen ergriffen. Zu diesen temporären Maßnahmen zählen derzeit beispielsweise die Akzeptanz von auf Fremdwährung lautenden Sicherheiten (USD, GBP, JPY) und Maßnahmen zur Erweiterung der Nutzung von Kreditforderungen, wie die Ausweitung des Rahmens für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims; ACC).