Aktuelle Informationen über Sonderziehungsrechte

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat am 2. August 2021 eine sehr hohe Zuteilung von Sonderziehungsrechten (SZR oder im englischen SDR „Special Drawing Rights“) im Wert von 650 MrdUSD (rd. 456 MrdSZR) beschlossen, die zum 23. August 2021 erfolgte. SZR zählen zu den Währungsreserven. Der IWF kann SZR schaffen, wenn er einen globalen Mangel an Währungsreserven feststellt, und teilt diese dann anteilig seinen Mitgliedstaaten zu. Messgröße für den Anteil ist die IWF-Quote der Mitgliedstaaten, die sich an ihrer relativen Größe in der Weltwirtschaft orientiert. Zuletzt wurden SZR im Jahr 2009 zugeteilt. Durch die neue Zuteilung verdreifacht sich der Gesamtbestand an SZR auf nun rund 660 Mrd SZR.

Deutschland erhält dadurch zusätzliche SZR im Wert von rund 30 Mrd Euro. Die SZR-Bestände sind Teil der Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland, die von der Deutschen Bundesbank im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und notwendigen Eigenschaften von Währungsreserven verwaltet werden. Rechtliche Grundlagen dafür sind Art. 3 des deutschen IWF-Gesetzes von 1978, § 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 127 Abs. 2 dritter Spiegelstrich des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 123 AEUV.

Sonderziehungsrechte stellen ein Anrecht auf Umtausch gegen eine Reservewährung dar, sind aber keine Währung, da sie nicht als Zahlungsmittel außerhalb des SZR-Systems des IWF nutzbar sind. Für einen Umtausch von SZR auf freiwilliger Basis haben sich mehrere finanzstarke IWF-Mitglieder gegenüber dem IWF bereit erklärt, unter anderem Deutschland und damit die Deutsche Bundesbank. SZR werden zumeist gegen die eigene Währung umgetauscht, im Falle Deutschlands in Euro.

SZR-Zuteilungen bedeuten für die Empfängerländer gleichzeitig ein Guthaben und eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe, da diese vom IWF auch wieder eingezogen werden können. Sie führen daher zu einer Erhöhung der Brutto-Währungsreserven, während die Netto-Währungsreserven unverändert bleiben. Daher sind die Zuteilungen von Sonderziehungsrechten bei der Bundesbank in voller Höhe bilanzwirksam und wirken bilanzverlängernd. Die Bestände an SZR werden als Währungsreserve auf der Aktivseite der Bilanz unter der Position 2.1 „Forderungen an den IWF“ verbucht. Zugleich sind SZR-Zuteilungen auf der Passivseite in voller Höhe als Verbindlichkeit zu bilanzieren (Position 8 „Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte“; siehe auch: Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht 2020, „Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen“, S. 54ff.).

Zuteilungen von Sonderziehungsrechten sind vergleichbar mit der Gewährung eines Dispositionskredits und bieten daher den Ländern in Krisensituationen eine Möglichkeit, Reservewährungen zu erhalten, wenn die eigenen Währungsreserven knapp werden, wie beispielsweise in der derzeitigen globalen Pandemiesituation. SZR können für Transaktionen zwischen IWF-Mitgliedstaaten und mit dem IWF verwendet werden. Anders als bei IWF-Kreditprogrammen bestehen für die Nutzung der eigenen SZR keine Bedingungen oder Rückzahlungsfristen. Wenn der Bestand an eigenen SZR unter die Höhe der eigenen SZR-Zuteilung absinkt, ist auf die Differenz ein Zinssatz an den IWF zu entrichten (SZR-Zinssatz). Liegt der SZR-Bestand über der Zuteilung, erhält das Land auf die Differenz Zinserträge (SZR-Zinssatz) vom IWF.

Da die Bilanzierung der SZR in IWF-Mitgliedstaaten in heimischer Währung erfolgt, spielen für sie Wertveränderungen des SZR gegenüber der heimischen Währung keine Rolle, so lange der Bestand und die Höhe der Zuteilung an SZR ausgeglichen sind. Unterscheiden sich aber der Bestand an SZR und die Zuteilung, was häufig aufgrund von SZR-Transaktionen der Fall ist, entsteht im Umfang der Differenz ein Wechselkursrisiko.

Der Wert eines SZR basiert auf einem Währungskorb mit fünf Währungen (US-Dollar, Euro, Yen, Pfund Sterling, Renminbi). Er wird vom IWF ermittelt und auf seiner Webseite veröffentlicht.