Einheitlicher Aufsichts­mechanismus Bankenaufsicht in der Europäischen Union

Im Rahmen der Bankenunion wurde der Europäischen Zentralbank (EZB) am 4. November 2014 die Aufsicht über alle Kreditinstitute im Euroraum übertragen. Im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus oder "Single Supervisory Mechanism" (SSM) ist festgelegt, wie die gemeinschaftliche Bankenaufsicht durch die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden organisiert ist. Die bedeutenden Institute werden direkt von der EZB beaufsichtigt. Dabei erfolgt die laufende Aufsicht dieser Institute durch gemeinsame Aufsichtsteams, die aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen. Die weniger bedeutenden Institute werden weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Bundesbank beaufsichtigt. Die EZB hat jedoch bei den weniger bedeutenden Instituten eine Überwachungsfunktion. Das zentrale Entscheidungsorgan im SSM ist das Aufsichtsgremium (Supervisory Board), in dem die EZB und die nationalen Behörden die aufsichtlichen Entscheidungen treffen.

Die Einstufung der Institute als bedeutend oder weniger bedeutend erfolgt anhand von Kriterien, die in der SSM-Verordnung vorgegeben und durch die SSM-Rahmenverordnung konkretisiert werden. Ein Institut beziehungsweise eine Institutsgruppe wird danach als bedeutend eingestuft, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Der Gesamtwert der Aktiva eines Instituts übersteigt 30 Milliarden Euro, beziehungsweise 20 Prozent des nationalen Bruttoinlandsproduktes, sofern der Gesamtwert der Aktiva nicht unter 5 Milliarden Euro liegt.
  • Das Institut ist nach Ansicht der nationalen zuständigen Behörde und nach Bestätigung durch die EZB als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft anzusehen.
  • Das Institut erhält direkte öffentliche Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility, EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism, ESM).
  • Das Institut ist eines der drei bedeutsamsten Institute in einem Mitgliedstaat.
  • Der Anteil der grenzüberschreitenden Aktiva an den gesamten Aktiva übersteigt 20 Prozent, beziehungsweise der Anteil der grenzüberschreitenden Passiva übersteigt 20 Prozent der gesamten Passiva.

Darüber hinaus kann die EZB – sofern sie es zur Sicherstellung einheitlicher, hoher Aufsichtsstandards für notwendig erachtet – nach Konsultation der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde, ein Institut oder eine Institutsgruppe auch auf eigene Initiative als bedeutend einstufen. Wird ein Institut als bedeutend eingestuft, endet die direkte Beaufsichtigung durch die EZB erst dann, wenn drei Jahre in Folge keines der Kriterien erfüllt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die direkte Aufsichtsbefugnis zwischen nationalen zuständigen Behörden und EZB nicht zu häufig wechselt.