Zwischenfassung der MaRisk vom 17.08.2006 bzw. 04.05.2006
Auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) wird ein flexibler und praxisnaher Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements in den Kreditinstituten vorgegeben.
Auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) wird ein flexibler und praxisnaher Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements in den Kreditinstituten vorgegeben.