Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994, sieht in Artikel 18 Buchstabe a) für Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung die nachfolgend angeführten Meldungen in monatlichen Intervallen vor:
- C 66.01 – Laufzeitband
- C 67.00 – Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien
- C 68.00 – Konzentration der Finanzierung nach Produktarten
- C 69.00 – Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume
- C 70.00 – Anschlussfinanzierung
- C 71.00 – Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten
Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben nach Artikel 18 Buchstabe b) der genannten Durchführungsverordnung dagegen lediglich drei der genannten Meldungen (C 66.01, C 67.00 sowie C 71.00) in vierteljährlichen Intervallen zu übermitteln.
Artikel 18 Buchstabe c) der genannten Durchführungsverordnung sieht für Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen mit Ausnahme der Meldung C 70.00 die gleichen monatlichen Meldungen vor, wie sie von Großen Instituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln sind.